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Normale Version: Habe ich Recht? Kaufvertrag online
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Hallo liebe Gemeinde!

Ich habe gestern bei myby das "mylight" super Angebot bestellt. Das ASUS Netbook N10-E für 269€ (Normalpreis 369€). Mein Auftrag wurde durch eine email bestätigt. Nun ist das Angebot nicht mehr lieferbar und mir wurde telefonisch ein anderes nicht gleichwertiges Netbook angeboten. Das habe ich abgelehnt und die Lieferung des oben genannten Netbooks gefordert. Daraufhin verwiesen die mich an Ihre AGB in denen folgender Satz steht:

"Die von uns im Internet zum Abruf bereit gehaltenen Waren- und Preisbeschreibungen stellen kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar"

weiteres unter www.myby.com hier bitte AGB´s anklicken

Nun meine Frage:
Habe ich das Recht auf Lieferung nach §145ff BGB oder zählen hier die AGB´s der Firma?

Möchte das vorher wissen um Kosten für den RA zu sparen.

Vielen Dank und schönes WE!
Soweit ich weiß (Halbwissen) stellt eine Onlineshop Bestellung, nur eine Art verbindlichen Kostenvoranschlag dar, den die Firma natülich ablehnen kann. Die Bestätigngsmails sind ja außerdem immer nur solche automatisch Generierte.

Ich hatte mal etwas ähnliches als durch einen Fehler irgendwo ein Notebook für 1,95 verkauft wurde. Die Bestellung wurde mir natürlich storniert.

Grüße
Ich habe aber eine email bekommen in der steht:

Artikel "verfügbar"

Es ist also kein Fehler in der Beschreibung oder im Preis. Die haben einfach mehr verkauft als sie hatten....:sad:
"Jeden Tag von 12 Uhr bis Mitternacht ein unglaublich günstiges Angebot. Nur solange der Vorrat reicht."

Denke kaum das dir das irgendein Gericht zusprechen wird. Außerdem hoffe ich das das mit dem RA nicht wirklich dein Ernst war... o.O

MaxHRO

Es war ja keine Auktion.
Bei einer Auktion ist der Kaufvertrag zustande gekommen und der Anbieter muss liefern, genau wie der Bieter kaufen muss.
Man hat da zwar den Verbraucherschutz etwas ausgeweitet (via Urteilsspruch) und es wird hier auch das Fernabsatzgesetz angewendet, so dass man als Bieter bei einem gewerbsmäßig via Auktion verkaufenden Händler ein 14tägiges Rückgaberecht hat, manchmal sogar 30 Tage, aber auf jeden Fall ist das Angebot bindend.

Die anderen Angebote sind laut BGH nur "eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes", daher sind Preisausschilderungen im Schaufenster, Ladenregal oder sonstwo eher nur ein Anhaltspunkt, hier kommt der Kauf erst beim Bezahlen zustande.

Du könntest in Deinem Fall dem Händler sagen, dass Du den Artikel nun sowieso nicht behalten wirst und er das Teil gleich dabehalten kann, ansonsten machst Du einfach Gebrauch von Deinem Rücktrittsrecht gemäß Fernabsatzgesetz.
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht <-- kannst Du dann auch mal nachlesen, wann wer welche Versandkosten zu tragen hat.



Gruß Max
Wenn aber irgendwo steht: "So lange der Vorrat reicht", dann können die bestimmten wann der Vorrat "zu Ende" ist
@MaxHRO

Also in der schweiz sind preisanschriften und schaufensterauslagen verbindlich (ausser im falle eines offensichtlichen irrtums).
denke in DE ist dies ähnlich!
Nein, Verbindlich ist nur der Preis der Dir an der Kasse genannt wird!

MaxHRO

(28.03.2009, 09:55)maeris schrieb: [ -> ]@MaxHRO

Also in der schweiz sind preisanschriften und schaufensterauslagen verbindlich (ausser im falle eines offensichtlichen irrtums).
denke in DE ist dies ähnlich!

Nö, in Deutschland gilt ein BGH-Urteil, demzufolge ist das Preisschild lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Der eigentliche Kaufvertrag kommt erst beim Bezahlen zustande, so kannst Du als Käufer vor dem Bezahlen jederzeit den Artikeln zurücklegen und der Verkäufer kann an der Kasse merken, dass der Artikel doch mehr (oder weniger) kostet. Willigt man dort beim Nennen des Preises durch die Bezahlung ein, ist der Kaufvertrag erfüllt.


Gruß Max
Also wenn ich es richtig verstanden habe, liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor! Das Einstellen des Artikels stellt eine so genannte invitatio ad offerendum dar. Dies ist ein Verkaufsangebot an einen nicht bestimmbaren Personenkreis.
Durch das in den Warenkorb legen und absenden gibt der Käufer ein Angebot gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages ab.
Durch Bestätigung der Bestellung nimmt der Verkäufer das Angebot an. Insoweit haben wir zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
Unabhängig davon ist ob der Verkäufer hierfür technische Mittel einsetzt.
Damit liegt ein Kaufvertrag vor.

Die AGB bezieht sich letztlich nur auf die Frage, ob dass einstellen des Artikels direkt ein Angebot darstellt.

Du kannst somit also die Lieferung des Artikels verlangen oder im Zweifelsfall Schadensersatz verlangen.
Was nun?

Habe ich Anspruch auf Erfüllung oder doch nicht.....

Vielen Dank für Eure Hilfe!

sutadur

Zitat:Habe ich Anspruch auf Erfüllung oder doch nicht.....

Nein, hast Du nicht.

Zitat:Durch Bestätigung der Bestellung nimmt der Verkäufer das Angebot an.

Genau das ist nicht der Fall, auch wenn das vielfach angenommen wird. Die Annahme des Angebotes erfolgt regelmäßig erst mit der Lieferung bzw. einer Lieferbestätigung.

Mein gutgemeinter Rat an den Fragesteller: Spar Dir die Kosten für einen Rechtsanwalt.
@sutadur
Wenn man keine Ahnung hat, sollte man sich bei solchen Themen besser zurückhalten.
Nach dem was der Themenersteller hier geschrieben hat, kam es zur Annahme und es besteht somit ein Anspruch.

sutadur

Zitat:Nach dem was der Themenersteller hier geschrieben hat, kam es zur Annahme ...

Das sehe ich anders, aus den genannten Gründen. Und da Du Dich ja in Rechtsfragen offenbar hervorragend auskennst, wirst Du auch wissen, dass es durchaus unterschiedliche Ansichten zu verschiedenen Dingen geben kann. Du solltest daraus aber nicht den Schluss ziehen, dass die, die andere Meinungen vertreten, keine Ahnung von dem Thema haben - das wäre äußerst kurz gedacht.

Ich würde es begrüßen, wenn der Fragesteller hier bei Gelegenheit mal postet, wie er sich entschieden hat und vor allem, was am Ende dabei herausgekommen ist.
Da stimme ich dir insoweit zu, als das dies bei schwierigen Fragen sicherlich der Fall ist.
Hinsichtlich der "allgemeinen Meinung" zum Thema Angebot und Annahme empfehle ich allerdings die Lektüre der einschlägigen Kommentierung im aktuellen Palandt als Standartkommentar.

Die Frage ist allerdings ob es in dieser Angelegenheit notwendig ist, unsere Justiz mit einer solchen "Kleinigkeiten" zu behelligen.
Vielleicht kann man ja mit einem freundlichen Telefonat das Problem lösen.

sutadur

Mit der entsprechenden Standardkommentierung bin ich durchaus vertraut, das ändert aber m.E. nichts. Wie auch immer, wir werden es vermutlich nicht erfahren. Denn die rechtliche Frage kann abschließend leider nicht durch ein freundliches Telefonat geklärt werden. Auf der anderen Seite bin auch ich der Meinung, dass sich der Aufwand eines Verfahrens in einer solchen Angelegenheit nicht wirklich lohnt. Aber so werden wir eben auch nicht erfahren, wie das ganze aus rechtlicher Sicht ausgeht. Es sei denn, der Fragesteller ist bereit, die Sache vor Gericht auszutragen ... Rolleyes
Er kann mir ja eine Vollmacht unterschreiben!
;-)
Ein freundliches Telefonat hat nichts gebracht. Mir wurde ein anderes Gerät mit schlechterer Ausstattung angeboten. Dies habe ich angelehnt und auf die Lieferung bestanden.
Brief ist per Fax und Post auf dem Weg. Ich werde berichten wie es ausgegangen ist.

PS: bitte nicht die Köpfe einhauen wegen ..... ist die Sache nicht Wert!
So ist das halt mit Recht haben und Recht kriegen.
Habe wieder das gleiche Angebot bekommen und dankend abgelehnt. Werde bei diesem Anbieter nichts mehr kaufen.
Bestellung wurde storniert.......
Vielen Dank für die Tipps und Ratschläge!
Und jetzt das gute Wetter genießen...
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