Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Versicherung
#21

Ich brauche aber keine ACCP wenn ich ein defektes tauschen möchte.

Gruß Mike
Zitieren
#22

Raub ist wenn man ne Hausrat hat über die Aussenversicherung abgedeckt.
Zitieren
#23

(18.12.2011, 20:44)Oberlix schrieb:  Ich brauche aber keine ACCP wenn ich ein defektes tauschen möchte.

Ok stimmt! Geht Tauschen eigentlich auf unbegrenzten Zeitraum?
Zitieren
#24

Ne, du hast ja 1 Jahr Garantie seitens Apple. Mit Apple Care verlängerst du auf 2 Jahre und innerhalb dieser 2 Jahre kannst du Tauschen, wenn es denn ein Garantiegrund ist Smiley
Zitieren
#25

Nein er meint gegen Bezahlung. Und ich glaube ja. So lange sie die Geräte haben. Also man kann , so weit ich weiß , nicht gegen ein neueres aufstocken.

Gruß Mike
Zitieren
#26

(19.12.2011, 07:08)Oberlix schrieb:  Nein er meint gegen Bezahlung.

Ja genau, Oberlix!

Hab nochmal drüber nachgedacht ... wenn was passiert (über Garantie hinaus) dann ist man eben mit 210 dabei - was ist denn aber, wenn es mir aus dem Auto gestohlen wird? Da hab ich ja dann nichts zum Tauschen??
Pinch

Oder greift da dann die Autoversicherung?
Zitieren
#27

Da bin ich überfragt. Ich glaube wenn es im Handschaufach abgeschlossen war ja. Wenn auf den Sitz liegt oder so lose im Wagen nein. Aber da greift auch nicht die andere Versicherung.

Gruß Mike
Zitieren
#28

Handy und Autoversicherung passt nicht zusammen. In den neuen Bedingungen sind bei den besseren Tarife mobile Navis mitversichert. Iphones meines Wissens nie. Ich halte jegliche Versicherung für ein Iphone für unnötig. Spart euch das Geld und versichert was sinnvolles zum Beispiel eure Arbeitskraft
Zitieren
#29

Es gibt in einigen Hausratversicherungen einen Passus für "vorübergehend im KFZ befindliche Gegenstände"

Das ist aber in den Versicherungsbedingungen genauer erörtert und sollte im Zweifelsfall mit dem Berater vor Ort geklärt werden, was wie unter welchen Bedingungen gemeint ist.


Übrigens wäre ein Diebstahl aus dem KFZ auch nicht mit dem Schutzbrief versichert.
Zitieren
#30

Sag ich ja. Also immer gut auf passen und fertig. Und nicht in der Handyschale lassen bei offenen Cabrio Rofl


Gruß Mike
Zitieren
#31

(19.12.2011, 18:15)MaxHRO schrieb:  Übrigens wäre ein Diebstahl aus dem KFZ auch nicht mit dem Schutzbrief versichert.

Doch! siehe Bedingungen (angehängt im 2ten Post) Paragraph 2 des Premium Schutzes Punkt 2a !!
Zitieren
#32

Stimmtt da muß ich dir Recht geben.

Gruß Mike
Zitieren
#33

@Sp4gg0Jo allerdings ne Zeitwertentschädigung abzgl. Selbstbeteiligung...Super Sache.

Der Passus ist mir bekannt, aber ich kenne keine Versicherung die hier keine Einschränkungen bzgl. der versicherten Sachen macht mal ein schnell gegoogeltes Beispiel der VHV:
Quelle https://www.vhv.de/vhv/files/privat_prod...erinfo.pdf
Diebstahl aus KFZ
In Erweiterung von Abschnitt A §§ 3 und 7 der Allgemei- nen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) wird für versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 6 der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB)) auch Entschädigung geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahr- zeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet, zerstört oder beschädigt werden.
Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen des Fahrzeuges gleich.
Der Versicherer haftet mit 2 % der Versicherungssumme (siehe Abschnitt A § 9 der Allgemeinen Hausratversiche- rungsbedingungen (VHB)) nur, wenn nachweislich
a) der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist oder
b) das Kraftfahrzeug in einer abgeschlossenen Garage – Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Be- nutzung offen stehen, genügen nicht – abgestellt war
oder
c) der Schaden während einer Fahrunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.
Wird der Diebstahl zur Nachtzeit (zwischen 22.00h und 6.00h) verübt und sind die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 b) bis c) nicht gegeben, ist die Entschädigung auf 600 EUR begrenzt. Für die Entschädigung ist statt des Neuwertes der Zeitwert der versicherten Sachen maßgeblich.
Der Zeitwert ergibt sich aus Alter, Abnutzung und Ge- brauch der Sachen.
Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß Abschnitt A § 13 der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) sowie für Foto-, Film-, Video-, Computergeräte und deren Zubehör sowie Mobil- telefone und mobile Navigationsgeräte.
Zitieren
#34

Ja gut, das Beispiel der VHV gilt ja aber nun für das der AXA.

Zumindest kann ich in den Bedingungen nichts über solche ominösen Regelungen finden!?
Zitieren




Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste