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iphone über ebay verkauft käufer will geld zurück
#1

Folgendes habe über ebay ein Iphone 2G verkauft mit folgender beschreibung:

Sie bieten auf ein Iphone der 2. Generation das Gerät ist leider heruntergefallen und hat einen Sprung in der Scheibe da man es auf dem Foto nicht genau erkennen kann habe ich den Riss markiert.
Die Funktion des Iphone (Touchscreen) ist dadurch allerdings nicht beeinträchtigt, es besitzt keine "tote Stellen"
Ansonsten ist das iPhone selbstverständlich noch voll funktionsfähig.
Alle anderen Funktionen sind vollkommen verfügbar und können genutzt werden.
Das iPhone ist in einem gebrauchten Zustand, die typischen Kratzer am Chromrahmen sowie am Backcover sind vorhanden. Das Iphone wird als Defekt Verkauft.
Das Iphone ist unlocked mit der Firmware 2.1 und ist mit jeder Sim-Karte verwendbar.
Da Privatverkauf keine Garantie oder Rücknahme!!


Nach erhalt des Iphones behauptet der Käufer das dasTouchpanel nicht Funktionieren würde (obwohl als ich das Handy noch hatte nicht so war) und vordert von mir 90 Euro für ein neues oder das ich ihm die ganze Kohle zurück gebe. Was ich nicht einsehe da ich es als Defekt verkauft habe. Was würdet ihr machen?
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#2

Ich würde den Verkäufer die sache so schildern wie du sie uns geschildert hast, dass du es eben als Defekt verkauft hast und das es bei dir noch funktioniert hat.

Rechtlich gesehen meine ich wenn man bei ebay einen Artikel als Defekt reinstellt ist er eben defekt und dem käufer muss klar sein, dass er nicht richtig funktioniert etc.

Auf keinen Fall ihm das Geld geben, da du alles korrekt beschrieben hast (meiner Meinung nach).

"Das Iphone wird als Defekt Verkauft."
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#3

Problematisch könnte werden, dass die Artikelbeschreibung falsch ist.
Ein "Iphone 2G" gibt es nicht und ein "Iphone der 2. Generation" ist ein Iphone3G...
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#4

@ G-Heimer
da könntest du recht haben, aber wenn man mal bei ebay guckt verkaufen alle das OLD-Iphone unter der kennung iphone 2G Zwinkern

@easymail
du hast dich aber durch den satz ein wenig abgesichert:
"Da Privatverkauf keine Garantie oder Rücknahme!!"

Schonmal ein Plus Punkt ^^
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#5

"2G" wäre auch nicht so wild gewesen, er schreibt aber explizit "Iphone der 2. Generation" und das ist definitiv das Iphone 3G
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#6

jop hast recht sry falsch gelesen ^^
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#7

@G-Heimer
aber auf den Fotos ist es gut zu erkennen das es das Iphone Old ist
aber darum geht es jetzt viel weniger er behauptet halt er hat ein voll Funktionsfähiges Iphone von mir gekauft....
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#8

dann verweise ihn auf deine Artikelbeschreibung in der ja eindeutig steht das es defekt ist.
er will doch nur die 90€ damit er sich ein neues display kaufen kann ohne riss Biggrin^^

ja nicht nachgeben finde ich wenn man den artikel mit bestem gewissen so beschreibt wie man ihn verkauft...
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#9

@G-Heimer
Totaler Quatsch! Vollkommen egal wie er als Laie das iPhone bezeichenet.
Es kommt darauf an, was erkennbar verkauft werden sollte.
Insoweit besteht auch kein Einigungsmangel.

Da es sich bei der Auktion um einen Versendungskauf im Sinne von § 447 BGB handelt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes und der zufälligen Verschlechterung der Sendung auf den Käufer über, soweit den Verkäufer kein Verschulden trifft!!
Im Klartext: Wenn das Handy nicht lose in einem riesigen Karton lag, hat der Käufer aufgrund der detalierten Beschreibung keine Chance.
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#10

@skygott

besser konnte man es nicht ausdrücken Zwinkern

@easymail

Ist der Artikel als Versicherter Versand verschickt wurden?
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#11

Ich würde an deiner Stelle ganz locker bleiben und dem Käufer ruhig und sachlich die Situation nochmal schildern. Schreibe aber nur Tatsachen, am besten nochmal den Auktionstext mit dazu kopieren. Weise ihn darauf hin, dass er den Artikel ja wieder verkaufen könne (ein bisschen blabla, er könne mit etwas Glück sogar noch Gewinn dabei machen usw.).

Zurücknehmen würde ich es nicht!

Mache einen Screenshot von der Seite mit der Auktion, damit du auch später noch belegen kannst, dass der Artikel korrekt beschrieben war (die Beweiskraft einer Bild oder .html Datei geht zwar gegen Null, aber besser als nix :-)).

Kannst mal den Link dazu posten?

Viel Glück,


G-Heimer
(20.10.2008, 14:37)skygott schrieb:  @G-Heimer
Totaler Quatsch! Vollkommen egal wie er als Laie das iPhone bezeichenet.
Es kommt darauf an, was erkennbar verkauft werden sollte.
Insoweit besteht auch kein Einigungsmangel.

Da es sich bei der Auktion um einen Versendungskauf im Sinne von § 447 BGB handelt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes und der zufälligen Verschlechterung der Sendung auf den Käufer über, soweit den Verkäufer kein Verschulden trifft!!
Im Klartext: Wenn das Handy nicht lose in einem riesigen Karton lag, hat der Käufer aufgrund der detalierten Beschreibung keine Chance.

So ein Quatsch ist das nicht. Es gibt zwei Generationen von Iphones und er hat "Iphone der zweiten Generation" geschrieben. Ebenso kann der Käufer sich darauf berufen, dass er nicht wissen konnte, dass er an der Farbe des Gehäuses hätte erkenenn können, dass es sich um ein Gerät der ersten Generation handelt.

Im Zweifel würde hier mit Sicherheit die Artikelbeschreibung als falsch oder irreführend gewertet werden.

Aber darum gehts ja zum Glück gar nicht :-)
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#12

Ja hab es Versichert Verschickt....
hier die auktion...
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?View...:IT&ih=017
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#13

Ich würde dem einen kurzen Dreizeiler schreiben ala "Kein Geld, da verkauft wie beschrieben" und gut is.
Sollte er dich schlecht bewerten, kannst du die Bewertung über ebay löschen lassen, wenn du denen den Sachverhalt darstellst.

Alles wird gut!
;-)

(20.10.2008, 14:41)G-Heimer schrieb:  ....
Mache einen Screenshot von der Seite mit der Auktion, damit du auch später noch belegen kannst, dass der Artikel korrekt beschrieben war (die Beweiskraft einer Bild oder .html Datei geht zwar gegen Null, aber besser als nix :-)).
.....

Nicht richtig! Auch der Ausdruck kann als Augenscheinsobjekt von einem Richter gewürdigt werden und ist in solchen Fällen Standart vor Gericht.
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#14

(20.10.2008, 14:49)skygott schrieb:  Ich würde dem einen kurzen Dreizeiler schreiben ala "Kein Geld, da verkauft wie beschrieben" und gut is.
Sollte er dich schlecht bewerten, kannst du die Bewertung über ebay löschen lassen, wenn du denen den Sachverhalt darstellst.

Alles wird gut!
;-)

(20.10.2008, 14:41)G-Heimer schrieb:  ....
Mache einen Screenshot von der Seite mit der Auktion, damit du auch später noch belegen kannst, dass der Artikel korrekt beschrieben war (die Beweiskraft einer Bild oder .html Datei geht zwar gegen Null, aber besser als nix :-)).
.....

Nicht richtig! Auch der Ausdruck kann als Augenscheinsobjekt von einem Richter gewürdigt werden und ist in solchen Fällen Standart vor Gericht.

Deswegen ja "besser als Nix", Herr Anwalt :-)
Bist du Jurist?
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#15

Durch diesen Satz: Das Iphone wird als Defekt Verkauft.

hast du dich total abgesichert und er kann nichts dagegen machen.

Schilder ihm die Sache und lass es drauf ankommen.
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#16

Defekt ist defekt.
Durch eine zerbrochene Scheibe wird das ganze wacklig, da kann ein bischen hin und her fliegen reichen um den Touchscreen entgültig zu zerstören.

Zurücknehmen musst du es nicht, sogar bei einfachem Gebrauchtverkauf ist das mit defekten eine wacklige Sache, aber so kann er dir bis auf eine negative Bewertung gar nichts anhaben. Versuch es mit ihm zu klären, und wenn er stur bleibt und sich auf nichts einlässt... "Arschlecken"... Auf jeden Fall nicht auf Drohungen ala "Ich zeig sie an" eingehen, und wenn doch dann einfach nur Rechtslage klären, es gibt immer wieder welche die Versuchen so Leute die sich nicht besonders auskennen abzuziehen, und durch die fehlerhafte Beschreibung (2. Generation) könnte manch einer auf falsche Ideen kommen.
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#17

(20.10.2008, 14:48)easymail schrieb:  Ja hab es Versichert Verschickt....
hier die auktion...
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?View...:IT&ih=017

ich kann da gar keinen riss sehen Lol^^
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#18

(20.10.2008, 14:41)G-Heimer schrieb:  .....
So ein Quatsch ist das nicht. Es gibt zwei Generationen von Iphones und er hat "Iphone der zweiten Generation" geschrieben. Ebenso kann der Käufer sich darauf berufen, dass er nicht wissen konnte, dass er an der Farbe des Gehäuses hätte erkenenn können, dass es sich um ein Gerät der ersten Generation handelt.

Im Zweifel würde hier mit Sicherheit die Artikelbeschreibung als falsch oder irreführend gewertet werden.

Aber darum gehts ja zum Glück gar nicht :-)


Und schon wieder falsch!!
Worüber soll er den irren?
Über die Erklärungshandlung, Erklärungsinhalt oder Eigenschaftsirrtum?
Allenfalls könnte es ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB sein, aber den hat er nichtmal geltend gemacht!

Nach meiner Meinung kommt es auf den inneren Willen der Parteien an, weshalb hier der Vertrag als wirksam geschlossen gilt.


Achja.
Ja bin ich!!
Habe leider nix anständiges gelernt.
:-(
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#19

muss mal auf das rechte bild klicken dort sieht man ihn ist rot nachgezeichnet...
ich schreib dem erstmal das ich nicht auf seine anforderungen eingehen werden da ich das gerät als Defekt Verkauft habe mal schauen was er dazu sagt....
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#20

Vllt kann dir der Gute skygott einen netten text schreiben ^^ dann denkt er du wärst anwalt BiggrinKs
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