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Iphone 4 Original Verpackung für über 421 €

http://cgi.ebay.de/Apple-iPhone-4-4G-32G...27b52ab832

wieder mal...

noch was zum schmunzeln....

http://cgi.ebay.de/Handy-Neu-Apple-iPhon...3a5f10c1f2
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Hmm das untere liest sich aber normal da geht's um nen iPhone und nicht um einen Karton
Ist ja noch original eingeschweißt ?
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Sie bieten hier auf ein original APPLE IPHONE 4 (32GB) Schwarz. aktuellste Version.Kaufdatum war der 22.10.2010

zukunftseinkauf
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bei deinem zweiten link finde ich keinen Fehler.... Ach eben hab ichs gemerkt...
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Ist echt krass wenn man das so sieht, aber ebay hilft einem hinterher sicher nicht.
.
Der Käufer muss den Artikel zwar nicht bezahlen und nicht nehmen (ebay ist ja gar keine richtige auktion), aber wenn er nun mal denkt es ist ein IP4 zum guten Preis wird wohl der ein oder andere zahlen und den in meinen Augen "Betrug" erst zu spät merken...
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(28.09.2010, 12:46)septemberregen schrieb:  Der Käufer muss den Artikel zwar nicht bezahlen und nicht nehmen (ebay ist ja gar keine richtige auktion)

Was genau meinst du denn damit? Bei eBay kommen natürlich rechtskräftige Kaufverträge zustande. (Wie das in Fällen ist, wo der Käufer wirklich durch die Infos getäuscht wird, ist ne andere Frage, da hier ja nicht Klarheit über alle relevanten Bestandteile des Kaufvertrages bestand, was auch nicht durch Standard-Klauseln "geheilt" werden kann.)
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Die letzte Auktion lässt sich so auslegen, dass der Verkäufer am 22.10.2010 ein iPhone erhalten wird, was er dann weiterverkauft.
Da der Verkäufer diesen Kaufvertrag wohl nicht erfüllen wird, macht er sich dem Käufer gegenüber schadensersatzfpflichtig, da er etwas verkauft, was er nicht hat.

Zudem ist dies eine ganz klare Täuschung und auch juristisch gesehen zumindest bisher ein versuchter Betrug.
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naja...er schreibt ja noch:

- Es ist SOFORT verfügbar

vielleicht nur ein fehler im datum.....trotzdem nett zu lesen
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wenn es kein Fehler im Datum ist ein weiterer Hinweis auf eine Täuschung....
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(28.09.2010, 12:48)Prabhu Deva schrieb:  
(28.09.2010, 12:46)septemberregen schrieb:  Der Käufer muss den Artikel zwar nicht bezahlen und nicht nehmen (ebay ist ja gar keine richtige auktion)

Was genau meinst du denn damit? Bei eBay kommen natürlich rechtskräftige Kaufverträge zustande. (Wie das in Fällen ist, wo der Käufer wirklich durch die Infos getäuscht wird, ist ne andere Frage, da hier ja nicht Klarheit über alle relevanten Bestandteile des Kaufvertrages bestand, was auch nicht durch Standard-Klauseln "geheilt" werden kann.)


Zeig mir mal wo du das nachlesen kannst, ist mir schon 2 mal passiert das jemand einen korrekten artikel ersteigert hat und dann geschrieben hat "sorry brauch ich nicht mehr"

das einzige was ich dazu finden konnte im privatverkauf war das wenn man speziel in dieser auktion darauf hinweist das sich der bieter mit seinem gebot dazu verpflichtet zu kaufen und zb bei nicht bezahlen eine zb 30% schadensersatzzahlung leistet, dieses zivielrechtlich einklagen kann.
das lustige daran war das wenn man es immer in seiner auktion benutzt es wieder unwirksam ist LOL tolle rechtsprechung in de...

ich wäre froh wenn es wirklich so ist wie bei einer richtigen auktion, da musst du sofort zahlen und kannst/willst du das nicht, wird der artikel sofort noch mal versteigert und man zahlt die differenz ! so müsste es in ebay sein, dann gäb es die ganzen blöden spaßbieter erst garnicht !
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Natürlich kommt bei eBay mit jeder normalen Auktion ein rechtskräftiger Kaufvertrag zustande. Für einen Kaufvertrag reicht es bekanntlich bereits aus, dass Käufer und Verkäufer völlig formlos entsprechende Willensäußerungen abgeben, einen bestimmten Gegenstand zu einen bestimmten Preis zu (ver-)kaufen. Einen rechtskräftigen Vertrag dann auch durchzusetzen ist natürlich eine andere Geschichte, aber wieso sollten bei eBay keine rechtskräftigen Kaufverträge zustande kommen?
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es ist einfach so, dass bei ebay rechtsgültige Kaufverträge zustande kommen. Alles andere ist, entschuldigt bitte, absoluter Schwachsinn.
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also ich finde dazu nur solche sachen:

http://www.cosmiq.de/qa/show/1441095/Kan...-vorgehen/

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?...3&ccheck=1

http://www.bmw-syndikat.de/bmwsyndikatfo...udere.html

etc.

das sieht eher aus das man besser die figer von lässt als auf den kosten sitzen zu bleiben...

das einzige positive das ich gefunden habe ist das mit ner klausel drinnen, die man aber wohl nicht immer verwenden darf:

http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/333.html
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Ist ja schön und gut, was du da verlinkst. Aber mach dir trotzdem mal klar, dass rechtskräftige Verträge zustande kommen. Wie gesagt, das Stichwort ist: "Recht haben vs. Recht bekommen".
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wenn einer bietet und nicht zahlt kann man durchaus auf Kaufpreiszahlung klagen. Ob er nur aus Spass geboten hat, ist irrelevant. Vertrag ist Vertrag.
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Der Verkäufer gibt ein Angebot ab und der Bieter gibt sich mit dem Angebot zufrieden, in dem er eine bestimmte Summe bietet. Erhält der Bieter den Zuschlag, haben beide Parteien einen rechtkräftigen Vertrag geschlossen. Nun liegt es an dem Käufer, den Betrag zu überweisen und an dem Verkäufer, sein Produkt nach Geldeingang (außer man einigt sich anders, bsw. durch Abholung) zu versenden.

Wurde der Käufer allerdings arglistig getäuscht und merkt das erst nach seinem Gebot, muss er nicht bezahlen. Wenn also nicht auf der ersten Seite (nicht im Kleingedruckten) steht, dass kein iPhone enthalten sondern nur die OVP verschickt wird, kann er von einer Zahlung absehen. Der Verkäufer kann dagegen rechtlich angehen, wird letztendlich aber kein Recht erhalten und darf die Prozesskosten tragen.
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Also ich hab mir jetzt mal die Mühe gemacht und mit einem Anwalt telefoniert, klar 3 Anwälte 3 Meinungen, aber mal die Antwort in Kurzform:

Recht haben JA, Recht bekommen (kostenfrei) JAIN, eher wird es so ausgehen, meint er das ein mir entstandener Schaden, also ein eventuell niedrieger Verkaufspreis bei Wiedereinstellung dazu führt, das ich die Differenz zugesprochen bekomme, wenn überhaupt.

Mal andersrum gefragt, wer hat schon mal einen Spassbieter gehabt (gibt es ja wie sand am meer) und wer hat den dann erfolgreich rechtlich belangen können ???
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@Timster
also wenn man im Kleingedruckten stehen hat das kein iPhone enthalten ist sondern nur den Karton verkauft ist der Käufer verpflichtet zu Zahlen?

und was wenn es später vor Gericht geht und es drin stand wer wird dann wohl Gewinnen?
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@septemberregen:

Ich denke mal, dass sich das Einschalten eines Anwalts in solchen Fällen meistens gar nicht lohnt, zuviel Aufwand. Insofern gibt's natürlich immer ein Risiko bei eBay, wie du schon richtig sagst.
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(28.09.2010, 16:04)Patrizzel schrieb:  @Timster
also wenn man im Kleingedruckten stehen hat das kein iPhone enthalten ist sondern nur den Karton verkauft ist der Käufer verpflichtet zu Zahlen?

und was wenn es später vor Gericht geht und es drin stand wer wird dann wohl Gewinnen?

Da kommt es darauf an, wie es von dem Verkäufer geschrieben wurde. Wenn oben in der Überschrift nichts davon steht, dass es sich nur um eine Leerpackung handelt, das aber irgendwo im Kleingedruckten doch versteckt steht, kann man als Käufer die Zahlung verweigern, weil man arglistig getäuscht wurde.

Wurde die "Ware" bereits ausgeliefert und vom Käufer bezahlt, kann man, sollte man über Paypal bezahlt haben, sein Geld zurückverlangen, allerdings erst nach erfolgreicher Retoure. Hat man nicht über Paypal bezahlt, kann der Schritt einer Zahlungsrückforderung dennoch gerichtlich angegangen werden.

Man fährt also auf dem sicheren Gleis, wenn man von vornherein seine Geschäfte über Paypal abwickelt. Unseriöse Anbieter erkennt man oftmals daran, dass sie eine Überweisung über Paypal strickt ablehnen.
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