03.05.2011, 23:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.05.2011, 23:33 von submariner.)
Nach meiner Auffassung liegt hier dennoch ein Sachmangel vor. Das Vorhandensein eines Netlocks stellt eine Einschränkung für den Käufer dar, auf die der Verkäufer hätte hinweisen müssen. "Andeuten" ist rechtlich weitestgehend belanglos.
Sollte sich herausstellen, dass das iPhone einen Netlock hat, würde ich dem Verkäufer freundlich, aber bestimmt schreiben, dass du es aufgrund dessen nicht verwenden kannst und er leider versäumte, dies in der Artikelbeschreibung zu erwähnen. Sollte er dir kein der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechendes Gerät nachliefern können (Frist setzen), wirst du vom Vertrag zurücktreten.
Abschließend eignet sich immer ganz gut der Satz, dass du auf eine einvernehmliche Lösung hoffst.
Der nach meiner Meinung zugrundeliegende Paragraph wäre im Übrigen 434 Abs. I S. 2 BGB ("Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, […] wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.").
Wenn man ein Telefon kauft, das sogar noch mit der Eigenschaft "Ohne Simlock" beworben wird, muss man daraus nicht schließen, dass es einen Netlock besitzt (im Zweifel muss ich als Käufer den Unterschied auch gar nicht kennen, die Informationspflicht darüber läge beim Verkäufer, da…: ), Mobiltelefone können gewöhnlich mit jeder beliebigen SIM-Karte verwendet werden.
Zumal auch kein Provider genannt wird. Als O²-Kunde würde man selbst dann ja keinen Netlock vermuten.
Sollte er das Telefon nicht zurücknehmen, melde ihn bei eBay und gehe im Zweifel parallel schon mal zu einem Anwalt.
Sollte sich herausstellen, dass das iPhone einen Netlock hat, würde ich dem Verkäufer freundlich, aber bestimmt schreiben, dass du es aufgrund dessen nicht verwenden kannst und er leider versäumte, dies in der Artikelbeschreibung zu erwähnen. Sollte er dir kein der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechendes Gerät nachliefern können (Frist setzen), wirst du vom Vertrag zurücktreten.
Abschließend eignet sich immer ganz gut der Satz, dass du auf eine einvernehmliche Lösung hoffst.
Der nach meiner Meinung zugrundeliegende Paragraph wäre im Übrigen 434 Abs. I S. 2 BGB ("Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, […] wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.").
Wenn man ein Telefon kauft, das sogar noch mit der Eigenschaft "Ohne Simlock" beworben wird, muss man daraus nicht schließen, dass es einen Netlock besitzt (im Zweifel muss ich als Käufer den Unterschied auch gar nicht kennen, die Informationspflicht darüber läge beim Verkäufer, da…: ), Mobiltelefone können gewöhnlich mit jeder beliebigen SIM-Karte verwendet werden.
Zumal auch kein Provider genannt wird. Als O²-Kunde würde man selbst dann ja keinen Netlock vermuten.
Sollte er das Telefon nicht zurücknehmen, melde ihn bei eBay und gehe im Zweifel parallel schon mal zu einem Anwalt.