18.03.2012, 08:53
1. Das aktuekleste BGH Urteil stammt vom 8.6.2011. Ist also 3 Jahre nach deinem Link verkündet worden.
Den Passus "Zwischenverkauf vorbehalten" findet man fast nie bei privaten Verkäufern.
2. Das Risiko, dass der Beklagte kein Geld hat, hast du in jedem Prozess. Dafür haste ein Titel der 30 Jahre gültig ist. Außerdem verklagst du den Verkäufer ja primär auf Herausgabe der Kaufsache, nur hilfsweise Schadensersatz.
3. Das Anwälte immer zur Klage raten kann ich keinesfalls bestätigen und finde deine Aussage hat auch keinerlei Hand und Fuß. Wenn es berechtigte Erfolgsaussichten gibt kann der Anwalt auch zur Klage raten. Schließlich ist er genau dafür da.
Gerade in dem hier beschriebenen Fall würde ich bei unberechtigter Beendigung des Angebots meinem Mandanten immer zur Klage raten, da er den Prozess mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewinnen wird.
EBay ist kein Kinderspielplatz und es absolut nichts verwerfliches dabei, dem Käufer zu seinem Recht verhelfen wenn der Verkäufer Mist baut.
Den Passus "Zwischenverkauf vorbehalten" findet man fast nie bei privaten Verkäufern.
2. Das Risiko, dass der Beklagte kein Geld hat, hast du in jedem Prozess. Dafür haste ein Titel der 30 Jahre gültig ist. Außerdem verklagst du den Verkäufer ja primär auf Herausgabe der Kaufsache, nur hilfsweise Schadensersatz.
3. Das Anwälte immer zur Klage raten kann ich keinesfalls bestätigen und finde deine Aussage hat auch keinerlei Hand und Fuß. Wenn es berechtigte Erfolgsaussichten gibt kann der Anwalt auch zur Klage raten. Schließlich ist er genau dafür da.
Gerade in dem hier beschriebenen Fall würde ich bei unberechtigter Beendigung des Angebots meinem Mandanten immer zur Klage raten, da er den Prozess mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewinnen wird.
EBay ist kein Kinderspielplatz und es absolut nichts verwerfliches dabei, dem Käufer zu seinem Recht verhelfen wenn der Verkäufer Mist baut.