Deutsche Verbraucherschützer haben sich vor Gericht gegen mehrere Datenschutz-Klauseln von Apple durchgesetzt. Das Landgericht Berlin kippte acht Punkte aus der Datenschutz-Erklärung des iPhone-Konzerns. Dabei geht es unter anderem um den Austausch personenbezogener Informationen mit "verbundenen Unternehmen" sowie "strategischen Partnern" und die Verarbeitung von Standortdaten. Apple muss somit dem Urteil zufolge genauer über die Verwendung der Daten informieren.
Damit wären alle 15 von den Verbraucherschützern beanstandeten Datenschutz-Klauseln kassiert: Für sieben weitere Punkte hatte Apple bereits vorab Unterlassungserklärungen abgegeben, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Dienstag betonte. Laut dem Berliner Urteil, das die Verbraucherschützer veröffentlichten, störte sich das Gericht vor allem daran, dass die Apple-Informationen zur Verwendung der Daten nicht konkret genug seien. So stelle die Klausel zur Weitergabe von Daten an verbundene Unternehmen "eine globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse dar, ohne dass der Umfang der Einwilligung dem Verbraucher hinreichend transparent gemacht wird".
Apple hatte unter anderem argumentiert, das deutsche Recht greife nicht, weil keine personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in Deutschland erhoben würden. Es handele sich nur um eine Information für die Kunden. Das Gericht sah das anders: Hinsichtlich deutscher Verbraucher sei deutsches Recht anzuwenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber vorläufig vollstreckbar.
Damit wären alle 15 von den Verbraucherschützern beanstandeten Datenschutz-Klauseln kassiert: Für sieben weitere Punkte hatte Apple bereits vorab Unterlassungserklärungen abgegeben, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Dienstag betonte. Laut dem Berliner Urteil, das die Verbraucherschützer veröffentlichten, störte sich das Gericht vor allem daran, dass die Apple-Informationen zur Verwendung der Daten nicht konkret genug seien. So stelle die Klausel zur Weitergabe von Daten an verbundene Unternehmen "eine globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse dar, ohne dass der Umfang der Einwilligung dem Verbraucher hinreichend transparent gemacht wird".
Apple hatte unter anderem argumentiert, das deutsche Recht greife nicht, weil keine personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in Deutschland erhoben würden. Es handele sich nur um eine Information für die Kunden. Das Gericht sah das anders: Hinsichtlich deutscher Verbraucher sei deutsches Recht anzuwenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber vorläufig vollstreckbar.