nur am rande:
die tatsächliche rechtslage bei falsch augezeichneter ware (zb. supermarkt) kann man ja zu hauf überall nachlesen.
Zitat:Häufig wird dem Kunden die Ware dann auch zu dem Preis überlassen, der auf dem Preisschild steht. Doch dies erfolgt nur aus Gründen der Kulanz.
Beispiel
Man hat KEIN Rechtz auf diesen Preis. Falko hat da absolut recht.
Die Presiauszeichnung ist lediglich ein unverbindliches Angebot.
Erst der an der Kasse genannte Preis ist verbindlich.
Anders verhält es sich jedoch mit beworbenen Preisen, da hier, je nach Fall, das Wettbewerbsrecht anzuwenden ist. Das kann dann im Einzellfall ganz anders ausgehen, wenn Absicht oder systematisches Vorgehen des Anbieters naheliegt. Das hilft aber den Kunden nichts, sondern ist nur gegenüber den Mitbewerbern relevant.
Denn, auch in der Werbung sind Irrtümer meist vorbehalten und verpflichten zunächst nicht.
Zum Thema hier, bin ich der Meinung des TE.
Aber Aufregen lohnt sich hald trotzdem nicht.