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da liegt das problem!!
ich bin mir nämlich auch nicht sicher. würde mir gerne ne 100% antowort erhoffen und dann noch ne kurze erklärung bzw wo man es nachlesen kann!
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05.05.2008, 15:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.05.2008, 15:17 von
luc0r.)
ein zeitungsinserat ist glaube eine Anpreisung und kein angebot.
d.h.
Anpreisung:
- Willenserklärung an die Allgemeinheit
Merkmal an eine bestimmte Person fehlt (Schaufenster, Prospekt)
- rechtlich nicht bindend
- Aufforderung eine Willenserklärung abzugeben
Es wird nach der zeit gefragt für wie lange ein unbefristetes schriftliches angebot gültig ist
also ich weiß es leider auch net so richtig, wie gesagt weiß ich nur das d) wohl falsch ist oder mein prof hat sich geirrt, wobei ich das net glaube!
danke für eure antworten!
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: Nach § 147 II BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommenwerden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten kann. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, daß die Annahmefrist sich dabei zusammensetzt aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Überlegungs- und Bearbeitungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden.
Danach düfte a) am ehesten zutreffen.
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05.05.2008, 19:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.05.2008, 19:26 von
luc0r.)
super ich danke euch für die antworten
kann geschlossen werden
antwort ist ganz klar A
THX für jede Antwort!!!!!!!!!!
erlaube mir auch eine Anmerkung.
Grds bleibt ein Angebot bis es widerrufen wird bindend. Dies wäre aber damit verbunden, dass der Antragende der Gefahr ausgesetzt wäre auch nach Jahren in Anspruch genommen zu werden. Deshalb verwirkt das Angebot, wenn es unbefristet war, irgendwann.
Hier würde ich die Antwort nicht BGB, sondern HBG suchen. Es handelt sich in deiner Frage offenbar um einen Kaufmann. Da sind die Regeln etwas anders.
gruss
Nur noch eine Anmerkung zum Beitrag von stas2000:
Es ist nicht richtig, dass ein Angebot bindend bleibt, bis es widerrufen wird. Die Bindung des Antragenden an sein Angebot beginnt mit dem Zugang des Angebots (es sei denn, es ist vorher oder gleichzeitig mit dem Zugang widerrufen worden, § 130 BGB) und endet mit dem Erlöschen des Angebots (§ 146 BGB). Das Angebot erlischt, wenn es dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn es diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB nicht rechtzeitig angenommen wird. Und hier kommt der in meinem gestrigen Posting genannte § 147 II BGB ins Spiel, wonach der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Es bleibt also festzuhalten, dass zwar nach § 145 BGB der Anbietende an sein Angebot grundsätzlich gebunden ist, Ausnahmen jedoch in folgenden Fällen bestehen:
• vertraglicher Ausschluss der Bindung (§ 145 II BGB)
Oft wird die Klausel "freibleibend" verwendet
• Widerruf vor oder spätestens bei Zugang des Angebots: § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
Der Empfänger weiß also bei Entgegennahme des Angebots, dass dieses nicht gelten soll.
• Ablauf der Annahmefrist: §§ 146 ff. BGB.
Im HGB finden sich keine Regelungen zu dieser Problematik.