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Vermieter will sanieren, muss der Mieter tatsächlich Urlaub nehmen?
#61

@Feuersalamander Sprechen ist nicht Handeln... Aber gut, mach was du für richtig hältst
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#62

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, das beim Mieterbund meist nicht die kompetentesten Anwälte sitzen.
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#63

Wenn doch zwei Mietrechtler sagen mehr is nicht drin?!
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#64

Dann bleibt nur zu hoffen das sich der Vermieter auch gut im Mietrecht auskennt ?
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#65

@Hulk Holger Okay, das wusste ich leider nicht. ?
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#66

Wird schon alles gut gehen. Zur Not hast ja die Rechtschutz.
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#67

@Böhse Tina Das mit der Mietminderung kann man übrigens überall nachlesen. Für 2 Wochen kürzt sich dann der Prozentsatz logischerweise.
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#68

@Feuersalamander Mietminderung ist das eine. Der Anwalt hat aufgrund der ganzen Aussagen doch ganz andere Möglichkeiten dir da was raus zu holen. Mehr als die dir sagen beim Mieterschutzbund
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#69

@Böhse Tina Was denn für Aussagen? Das Einzige was ich denen noch ankreiden kann, ist doch dass sie nicht zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort waren. Der Rest betrifft mich ja nicht. ?
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#70

(03.05.2016, 17:36)Hulk Holger schrieb:  Wenn Sie unberechtigt ist dann darf er das durchaus. Aber selbst wenn er es nicht darf, dann kommste da ohne den Anwalt auch wieder nicht ran ?

Aber du kommst mit Anwalt recht einfach ran.
Denn es geht bei der Kaution um Mängel an der Wohnung bei Rückgabe.
Sind alle erfassten Mängel beseitigt muss der Vermieter innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit überweisen.
Eine Verrechnung gegen Mietausstände oder sonstiges ist nicht zulässig und wird schnell kassiert
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#71

@hoho

Das les Dir mal bezüglich Deines letzen Stazes die Rechtssprechung durch. Das ist Schwachsinn was Du da schreibst. Die Kaution hat den Zweck für sämliche Forderungen eines VM aus dem Mietverhältnis beansprucht werden zu können.

weckbindung der Mietkaution bedeutet für den Vermieter, dass er sich nur wegen bestimmter mietrechtlicher Ansprüche gegenüber seinem Mieter in dem entsprechenden Mietverhältnis aus der Kaution befriedigen kann. Die Mietkaution dient danach – soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist – ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Die Kaution darf nur mit Ansprüchen verrechnet werden, die aus dem Mietverhältnis herrühren, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.Juli 2012, Az.: VIII ZR 36/12.
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#72

@auerberger dann lese den vorletzten Satz dazu. Wenn somit Rückstände als Mangel erfasst sind, relativiert sich der Schwachsinn zu halbgar Zwinkern.
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#73

Muss er dann immer noch nicht.
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