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WIFI UMTS - mit Programm WiFiFoFum
#1

Hallo .....

ich sitze gerade auf der Arbeit und empfange sehr schwach ein Sigmal per WiFiFoFum, aber auch in meinen WLan Einstellungen, welches wie folgt lautet: "UMTS-BE-02" Diese empfangene Netzwerk ist laut dem WiFiFoFum auch offen. Leider sagt mit meine WLan Verbindung, das eine Verbindung nicht möglich sei!

Ist hier evtl. ein UMTS Netz über das ich grundsatzlich nicht zugreifen kann ? Aber warum wird es dann unter WI-Fi angezeigt ?
Wenn es doch ein Wifi Netz ist und es ja scheinbar offen ist, warum kann ich dann keine Verbindung herstellen ? "Verbindung zum Netzwerk "UMTS-BE-02" fehlgeschlagen"

Vielen Dank vorab für Eure Anregungen !
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#2

Das WLAN kann auch HumpelPumpel heissen. Der Router wird ein UMTS-Router sein, der mehrere User via WLAN in's UMTS-Netz schickt. Ja, soetwas gibt es bei Leuten, die kein DSL o.Ä. haben.
Es gibt mehrere Gründe warum du nicht hereinkommst.
Verschiedene Filter (z.B. Mac-Filter) hindern dich daran. Ich habe aber wenig Erfahrung mit diesen Routern, es kann natürlich auch sein, dass es noch weitere Zugangsrichtlinien gibt.
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#3

So Unterwegs komme ich in freie Netze ... dieses aber bleibt mir verborgen ...
Schade .. dachte ich könnte auf Arbeit auch ein wenig I-netten.
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#4

Also ich will ja nicht den Moralapostel spielen aber...
Auch frei zugängliche (private) WLAN dürfen nicht genutzt werden (solange es nicht explizit erlaubt wurde).
Und gerade bei einem UMTS-Router würde ich penibelst darauf achten, wer über diesen Router surft (Kosten).
Nun stell dir vor ich als Admin dieses Routers finde heraus, dass das Netz "missbraucht" wurde. Wenn nun raus kommt, dass genau du das warst, dann hast du erstens eine Klage am Hals und zweitens bist du deinen Job los. Von daher würde ich genau überlegen, was ich wann tue.
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#5

Hallo Moralapostel ....

es ist mir schon klar, dass das nicht zulässig ist, aber es ist halt der anfängliche Reiz zu wissen das es möglich ist. Eine aktive Nutzung dessen hatte ich nicht vor.
Bzgl. Job los ... Bist Du Rechtsanwalt oder willst Du Dich nur aufspielen mit Tatsachen die keine sind.
Niemand wird seinen Job dadurch los ...

Sowas wird mit Geldstrafen geahndet und Schadensersatz wenn überhaupt.

Also nochmal ... ich habe nicht vor dieses aktiv zu nutzen sondern interessiere mich für die Möglichkeiten und wie Sie funktionieren.
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#6

Wenn du während deiner Arbeitszeit verbotenerweise im Internet surfst (du sagtest, dass du "auf Arbeit innetten" wollen würdest), dann ist das ein fristloser Kündigungsgrund.

Wie auch immer, ich wollte mich nicht aufspielen oder ähnliches, sondern dich nur auf die Gefahren hinweisen.
Ich denke, das werde ich in Zukunft nicht mehr tun.

Bis dahin...
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#7

Ist echt nett von Dir ... aber das kommt ganz anders rüber wenn man schreibt ...
Nicht gerade wie eine Hilfe!
Im Internet auf Arbeit surfenist nur untersagt mit dem Firmeneigenen PC. Sonst surfen ist nicht ein fristloser Kündigungsgrund. Nur eine Zeit, die ich nicht für meine Arbeit nutze und das kann man den Rauchern mit Ihrer Raucherpause auch vorwerfen! Und da es nicht Stundenlang sein soll und nur aktuell ein Versuch der Möglichkeit werden sollte, denke ich, brauche ich keine Sorgen haben.

Schön wäre es daher, wenn jemand eine Lösung hat.
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#8

(25.09.2008, 17:16)3opaH schrieb:  Also ich will ja nicht den Moralapostel spielen aber...
Auch frei zugängliche (private) WLAN dürfen nicht genutzt werden (solange es nicht explizit erlaubt wurde).

dem muss ich zum Teil Widersprechen.

Das Amtsgericht Wuppertal betrachtet das "Einklinken" in ein offenes, ungeschütztes, nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes WLAN-Netz als strafbare Handlung. Soweit richtig. Jedoch muss ein öffentliches, freiverfügbares Netzwerk nicht besonders gekennzeichnet sein.

Ein nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Netzwerk muss dies im Namen dem Anwender ersichtlich darstellen. Wie genau das auszusehen hat, blieb das Amtsgericht Wuppertal jedoch schuldig.

Das reine einloggen und Internetnutzen ist NICHT strafbar. Jedoch jegliche illegale Handlung, wie z.b. das surfen auf kinderpornographischen Seiten, das Laden urheberrechtlich geschützter Inhalte, oder Datenspionage im Netzwerk nach § 89 TKG in Verbindung mit § 148 TKG strafbar.

Bei offenen Funknetzen fehlt es in der Regel bei einer besonderen Sicherung gegen den unberechtigten Zugang. Wer somit weder eine Verschlüsselung seines Funknetzes vornimmt, noch weitere Vorkehrungen trifft, bietet keinerlei Sicherung gegen einen unberechtigten Zugang, so dass eine Strafbarkeit vor diesem Hintergrund nicht gegeben sein kann. In der Kommentarliteratur heißt es in sofern: "Der Verfügungsberechtigte muss durch die Zugangssicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten durch geeignete Schutzmaßnahmen zum Ausdruck bringen. Sicherungen im Sinne von § 202 a StGB sind auch Datenverschlüsselungen weil sie den Zugang zu den Originaldaten ausschließen sollen.

Im Umkehrschluss dreht sich bei illegalen Handlungen somit auch der Ankläger um 180°. Nicht der Ladende allein wird bestraft, auch der Inhaber des offenen Funknetzwerks wird hierfür zur Rechenschaft gezogen.

Bsp. illegaler Download von urheberrechtlich geschützem Inhalt über ein offenes Funknetzwerk

LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, ger. Az.: - 308 O 407 / 06

Zitat:1. Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN haftet als adäquat handelnder Mitstörer auch dann auf Unterlassung des unkontrollierten Zugangs, wenn er das WLAN nur zu privaten Zwecken betreibt und Dritte sich unbemerkt über den ungesicherten Funk Zugang zum Internet verschaffen.

2. Auch dem technischen Laien, der sich mit der Sicherung eines Internetzugangs gegen unbefugte Nutzung nicht auskennt, ist zuzumuten, sich zur Durchführung der Sicherung entgeltlicher fachkundiger Hilfe zu bedienen.

Das Richterrecht leitet seither aus diesem Urteil für folgende Prozesse der Nutzung öffentlicher WLANs ab. Mir war bis zum letzten Wochenende kein Fall bekannt wo bisher anders entschieden wurde. In der Begründung des Urteils vom LG Hamburg wird schlussfolgert (ich fasse zusammen):

Ein Einloggen ist nach Punkt 2 nicht strafbar! Nur wenn ich bestimmte Hürden für ein Einloggen, und seien sie für einen Fachmann noch so schwach, überwinden muss, dann ist es strafbar, da der Betreiber ja auch eindeutig zu erkennen gibt, dass die Nutzung für Dritte nicht gewollt ist!
Vgl. § 202a StGB, Computerbetrug gem. § 263a StGB sowie Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB)

Das volle Gegenteil kam am 16.05.08 raus beim AG Wuppertal (heise berichtete) .... hier der Link:

http://www.heise.de/newsticker/Gericht-e...ung/107969

Berufung wurde bereits eingereicht, und die ist sehr vielversprechend.

@3opaH:

kurz um:

nicht illegal/strafbar ABER es besteht ein möglicher zivilrechtliche Schadensersatzanspruch durch den Betreiber (Datenkosten)
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#9

Danke hebe Smiley.

@cul8r
Du kommst mit legalen Mitteln nicht in dieses Netz, wenn der Betreiber es nicht möchte. Dass es vermeintlich unverschlüsselt ist, tut nichts zur Sache. Wie gesagt gibt es auch andere Möglichkeiten ein "Eindringen" zu verhindern.
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#10

richtig... und da es ein UMTS netz ist und du von einer Flatrate sowieso nicht ausgehen kannst,
buch dir lieber ein Datenpaket in deinen Tarif.

mit Sicherheit ist das günstiger als eventuelle zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und Verfahrens-
kosten Zwinkern
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