(25.09.2008, 17:16)3opaH schrieb: Also ich will ja nicht den Moralapostel spielen aber...
Auch frei zugängliche (private) WLAN dürfen nicht genutzt werden (solange es nicht explizit erlaubt wurde).
dem muss ich zum Teil Widersprechen.
Das Amtsgericht Wuppertal betrachtet das "Einklinken" in ein offenes, ungeschütztes, nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes WLAN-Netz als strafbare Handlung. Soweit richtig. Jedoch muss ein öffentliches, freiverfügbares Netzwerk nicht besonders gekennzeichnet sein.
Ein nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Netzwerk muss dies im Namen dem Anwender ersichtlich darstellen. Wie genau das auszusehen hat, blieb das Amtsgericht Wuppertal jedoch schuldig.
Das reine einloggen und Internetnutzen ist NICHT strafbar. Jedoch jegliche illegale Handlung, wie z.b. das surfen auf kinderpornographischen Seiten, das Laden urheberrechtlich geschützter Inhalte, oder Datenspionage im Netzwerk nach § 89 TKG in Verbindung mit § 148 TKG strafbar.
Bei offenen Funknetzen fehlt es in der Regel bei einer besonderen Sicherung gegen den unberechtigten Zugang. Wer somit weder eine Verschlüsselung seines Funknetzes vornimmt, noch weitere Vorkehrungen trifft, bietet keinerlei Sicherung gegen einen unberechtigten Zugang, so dass eine Strafbarkeit vor diesem Hintergrund nicht gegeben sein kann. In der Kommentarliteratur heißt es in sofern: "Der Verfügungsberechtigte muss durch die Zugangssicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten durch geeignete Schutzmaßnahmen zum Ausdruck bringen. Sicherungen im Sinne von § 202 a StGB sind auch Datenverschlüsselungen weil sie den Zugang zu den Originaldaten ausschließen sollen.
Im Umkehrschluss dreht sich bei illegalen Handlungen somit auch der Ankläger um 180°. Nicht der Ladende allein wird bestraft, auch der Inhaber des offenen Funknetzwerks wird hierfür zur Rechenschaft gezogen.
Bsp. illegaler Download von urheberrechtlich geschützem Inhalt über ein offenes Funknetzwerk
LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, ger. Az.: - 308 O 407 / 06
Zitat:1. Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN haftet als adäquat handelnder Mitstörer auch dann auf Unterlassung des unkontrollierten Zugangs, wenn er das WLAN nur zu privaten Zwecken betreibt und Dritte sich unbemerkt über den ungesicherten Funk Zugang zum Internet verschaffen.
2. Auch dem technischen Laien, der sich mit der Sicherung eines Internetzugangs gegen unbefugte Nutzung nicht auskennt, ist zuzumuten, sich zur Durchführung der Sicherung entgeltlicher fachkundiger Hilfe zu bedienen.
Das Richterrecht leitet seither aus diesem Urteil für folgende Prozesse der Nutzung öffentlicher WLANs ab. Mir war bis zum letzten Wochenende kein Fall bekannt wo bisher anders entschieden wurde. In der Begründung des Urteils vom LG Hamburg wird schlussfolgert (ich fasse zusammen):
Ein Einloggen ist nach Punkt 2 nicht strafbar! Nur wenn ich bestimmte Hürden für ein Einloggen, und seien sie für einen Fachmann noch so schwach, überwinden muss, dann ist es strafbar, da der Betreiber ja auch eindeutig zu erkennen gibt, dass die Nutzung für Dritte nicht gewollt ist!
Vgl. § 202a StGB, Computerbetrug gem. § 263a StGB sowie Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB)
Das volle Gegenteil kam am 16.05.08 raus beim AG Wuppertal (heise berichtete) .... hier der Link:
http://www.heise.de/newsticker/Gericht-e...ung/107969
Berufung wurde bereits eingereicht, und die ist sehr vielversprechend.
@3opaH:
kurz um:
nicht illegal/strafbar ABER es besteht ein möglicher zivilrechtliche Schadensersatzanspruch durch den Betreiber (Datenkosten)