17.08.2009, 23:43
Das schreibt der ADAC auf seiner Homepage dazu:
Radarwarner:
Software zur Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen (Radarfallen, Blitzer) dürfen in Deutschland auf Navigeräten nicht verwendet und noch nicht einmal betriebsbereit auf dem Gerät mitgeführt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Funktion nicht aktiviert werden kann. Software also ggf. besser löschen, sonst darf die Polizei solche Geräte beschlagnahmen.
Rechtliche Situation
Durch eine Gesetzesänderung wurde zum 01.01.2002 eine Regelungslücke geschlossen, die seit 1996 bestand. Bis dahin war die Verwendung von Radarwarnern und ähnlichen Einrichtungen zwar straffrei; allerdings durften diese Geräte nach polizeirechtlichen Vorschriften sichergestellt und vernichtet werden. Begründet wurde dies damit, dass sich der Nutzer solcher Warneinrichtungen über allgemein gültige Verkehrsvorschriften hinwegsetzen will, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
Der Gesetzgeber hat diesen Widerspruch – einerseits straffreie Verwendung, andererseits zulässige Beschlagnahme – nun dadurch beseitigt, dass er dem Fahrzeugführer untersagt, solche technischen Geräte zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, die nach ihrer Bestimmung Maßnahmen der Verkehrsüberwachung anzeigen oder stören. Dies gilt insbesondere für Radarwarngeräte und Laserstörgeräte.
Wer hiergegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit mindestens 75 Euro sowie vier Punkten bestraft wird. Da die polizeirechtlichen Vorschriften unverändert weiter gelten, werden entdeckte Geräte auch in Zukunft beschlagnahmt.
Radarwarner:
Software zur Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen (Radarfallen, Blitzer) dürfen in Deutschland auf Navigeräten nicht verwendet und noch nicht einmal betriebsbereit auf dem Gerät mitgeführt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Funktion nicht aktiviert werden kann. Software also ggf. besser löschen, sonst darf die Polizei solche Geräte beschlagnahmen.
Rechtliche Situation
Durch eine Gesetzesänderung wurde zum 01.01.2002 eine Regelungslücke geschlossen, die seit 1996 bestand. Bis dahin war die Verwendung von Radarwarnern und ähnlichen Einrichtungen zwar straffrei; allerdings durften diese Geräte nach polizeirechtlichen Vorschriften sichergestellt und vernichtet werden. Begründet wurde dies damit, dass sich der Nutzer solcher Warneinrichtungen über allgemein gültige Verkehrsvorschriften hinwegsetzen will, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
Der Gesetzgeber hat diesen Widerspruch – einerseits straffreie Verwendung, andererseits zulässige Beschlagnahme – nun dadurch beseitigt, dass er dem Fahrzeugführer untersagt, solche technischen Geräte zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, die nach ihrer Bestimmung Maßnahmen der Verkehrsüberwachung anzeigen oder stören. Dies gilt insbesondere für Radarwarngeräte und Laserstörgeräte.
Wer hiergegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit mindestens 75 Euro sowie vier Punkten bestraft wird. Da die polizeirechtlichen Vorschriften unverändert weiter gelten, werden entdeckte Geräte auch in Zukunft beschlagnahmt.