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Neues, OVP iPhone nach 3.Austausch??
#1

Hallo zusammen,

ich hätte da mal ne Frage.

Ich hab jetzt das 3.Austauschgerät (iPhone 3gs 32gb), also eigtl schon dass 4.iPhone wenn ich das Urpsrungsgerät mitrechne..
.. Riesen Verschleiß, ich weiß Biggrin

Ne Spaß, ich hatte Softwarefehler und nervige Haarrisse bei den anderen Geräten.

Und nun hat mein jetziges Gerät auch wieder so nen riesen HaarrissSad..

Hab ich nicht jetzt einen Anspruch bei Apple auf ein nagelneues und OVP iPhone?

Vielen Dank für eure Hilfe..
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#2

ja, hast du...
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#3

Wo soll dieser Anspruch denn geschrieben stehen?
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#4

Ich glaube es steht nirgendswo, sondern es ist eher eine Kulanzsache seitens Apple.
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#5

So sehe ich das auch.
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#6

Ich hab gehört, dass das rechtlich im HGB o.ä. so hinterlegt ist.

Weil es sich ja um garvierende Mängel handelt!
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#7

Was Du gehört hast ist wahrscheinlich das Gewährleistungsrecht/Mängelrecht. Dort taucht aber nirgendwo die ominöse Zahl "drei mal tauschen...." auf, wie es gerne fälschlicher Weise verwendet wird.

Ausserdem ist eine Garantie immer freiwillig, und somit kann Apple die Regeln selber bestimmen.
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#8

Das ist ein Garantiefall, der auch von Apple so bekannt ist! Weiße Produkte haben öfters Haarrisse.

Garantie hat Apple 1 Jahr! So stehts in den AGB´s. Was ist dann da bitte freiwillig?
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#9

Das es ein Jahr ist? Zwinkern
Wenn Apple es so in die AGB schreibt haben sie das freiwillig gemacht.

Du darfst nicht freiwillige Garantie mit gesetzlicher Gewährleistung verwechseln.
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#10

Aber die gesetzliche Gewährleistung ist doch "gesetzlich" also sind die doch verpflichtet, oder?

Auf jeden Fall werd ich den Typen im AppleStore MUC mal Gas geben! Kann ja wohl nicht sein, dass ein 1000€ Handy nicht 110% perfekt ist.

OderSmiley?
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#11

Richtig, auf Gewährleistung hast Du einen Rechtsanspruch.
Auf eine einmal zugesagte Garantie natürlich auch, aber die macht Apple vorher freiwillig, das heisst aber auch das sie die Regeln bestimmen dürfen.
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#12

@liquidforce
Du verwechselst aber einen Sachmangel (Haarriss) der einer Nacherfüllung bedarf, mit einer freiwilligen Garantieleistung (Kompletter Wechsel des Geräts nach x-ten Tausch).

Eine Neulieferung ist in Wahl des Käufers auf Basis des BGB ebenfalls möglich, aber nur soweit Verhältnismäßig (Klassisches Beispiel - Klimaanlage beim neuen Auto kaputt, wird keinen Neulieferung des Wagens rechtfertigen, hier wäre z.B. eine Kaufpreisminderung möglich).
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