(21.11.2010, 14:56)Alex78 schrieb: Nintendo juckt mich eigentlich kein Stück.
Die deutsche Justiz sagt: Wenn Du das Original hast, darfst Du auch eine (nur die eine) Sicherheitskopie haben...
Egal, ob es hierbei um ein Spiel, eine DVD, oder was auch immer geht....
Das stimmt so nicht. Falls ein Kopierschutz vorhanden ist, darf keine Kopie angelegt werden, wenn dieser Schutz umgangen wird.
Dabei könnte man die Cartridge schon als Kopierschutz ansehen, da du mit keinem handelsüblichen Gerät diese Cartridge auslesen kannst. Es muss nicht immer ein Schutz sein, der über Software geregelt wird.
http://dejure.org/gesetze/UrhG/95a.html
Da gibt es mal wieder sehr viel Freiraum für die Auslegungen.
Es gibt da aber noch kein Urteil. Ich wollte nur gesagt haben, dass das nicht so sicher ist mit den legalen Kopien von solchen Spielen.
Bin auch kein Rechtsexperte, wie wahrscheinlich keiner von uns, aber solange es kein Urteil gibt, weiß es von uns keiner. Wobei es ehe keine Präzedenzfälle in Deutschland gibt und jeder Richter anders entscheiden kann.
Wikipedia:
Zitat:Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die "Privatkopie" aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind. Dieses Urteil ist allerdings sehr alt und bezieht sich nicht auf digitale Kopien.
Am 21. September 2007 verabschiedete der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. "Zweiter Korb"). Das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft. [1] § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG wurde geändert, so dass Privatkopien nicht zulässig sind, sofern zur Vervielfältigung "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" verwendet wird. Diese Gesetzesformulierung ist unklar, da sie nicht erkennen lässt, ob sich der letzte Halbsatz auf alle öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen bezieht, oder nur auf solche, die offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurden. Es bleibt der Rechtsprechung oder dem Gesetzgeber vorbehalten, diese Frage zu klären
Das sollte eigentlich alles sagen.
Auf jeden Fall ist es nicht so klar, wie viele denken.