(21.07.2012, 13:28)germany schrieb: Inwiefern ??
Ich wollte hier zwar keine Lehrstunde für Steuerrecht geben aber ich wills mal vereinfacht aus meiner Erinnerung als langjähriger Unternehmer (der aus div. Gründen auf §19 verzichtet hat) wiedergeben und das gilt daher nur als meine bescheidene Meinung und ist nicht verbindlich:
Wer §19 nach UStG in Anspruch nimmt (bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze möglich), ist zwar von der sonst üblichen Vorsteuerrumschieberei (einfach ausgedrückt) befreit, zahlt aber (wie jeder andere Unternehmer in der EU auch) trotzdem Vorsteuer.
Diese Vorsteuer kann er sich wegen §19 aber NICHT mehr vom FA zurückholen (oder gegenrechnen). Im Gegenzug weist er seine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen nicht aus (ist aber trotzdem drin !!) und führt sie dafür auch nicht ans FA ab. Kurz: Er zahlt beim Einkauf die Steuer ohne sie zurückzubekommen, im Gegenzug führt er sie bei Einnahmen auch nicht ab.
Der normale Unternehmer zahlt auch die Umsatzsteuer beim Einkauf, kann sie aber entweder per Umsatzsteuervoranmeldung vom FA wiederholen oder bei den Einnahmen gegenrechnen. Wie gesagt, das kann der §19 Nutzer nicht.
Nachteil bei §19 Inanspruchnehmern: Die Rechnungen sind für gewerbliche Kunden teurer. Warum ?? Weil die Steuer aud den Rechnungen nicht extra ausgewiesen ist und daher zwar mitbezahlt wird, vom FA aber nicht mehr zurückgeholt werden kann. Es handelt sich also um reine Bruttorechnungen, wo man die Differenz zum Netto nicht mehr zurückholen kann.
Daher kaufen Gewerbliche eher selten bei §19 Firmen ein.
Vorteil bei §19 Inanspruchnehmern: Sie müssen nicht monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen machen, wie der normale Unternehmer.
Ich habe auf §19 verzichtet, da ich viele gewerbliche Kunden hatte und die Umsatzsteuervoranmeldung bei mir nur 1 Mausklick war und ich meine Buchhaltung selbst gemacht habe.
Fazit:
Das Märchen mit der Annahme, dass Kleinunternehmer nach §19 keine Steuern zahlen, ist kompletter Humbug und auch die Rechnungen werden dadurch keinen Cent billiger, eher im Gegenteil, diese sind für normale Unternehmer als Kunden der §19 "Firmen" unwirtschaftlicher.
Einfaches Beispiel:
Hugo nutzt §19 und kauft bei Großhändler XYZ (kein §19 Nutzer, also MwSt. auf der Rechnung) ein. Die Vorsteuer (MwSt.) kann er ja wegen §19 nicht zurückholen (siehe Text oben). Da er nix zu verschenken hat, gibt er die MwSt natürlich an seine Kunden weiter (wie alle anderen Unternehmer auch). Ergo ist da nix mit "billiger durch §19". Im Gegenteil, er muss als Unternehmer sogar die komplette Steuer kassieren, also nicht nur die vom Einkauf, sondern auch die durch den Gewinn.
Seinen privaten Kunden ist das wurscht. Die können die Steuer eh nicht zurückholen. Daher ist das hier gleich wie bei den normalen Unternehmern. Für Privatkunden ergibt sich kein Unterschied.
Nur seine gewerblichen Kunden legen hier drauf, da sie wegen der nicht extra ausgewiesenen Steuer diese beim FA nicht zurückholen oder gegenrechnen können.
Es steht ja auch nicht auf den Rechnungen, dass keine MwSt. berechnet wird, sondern - frei wiedergegeben - dass sie wegen §19 nicht extra ausgewiesen werden darf !!
Wenn ich so manches "Halbwissen" lese, wundert es mich nicht, wenn so manche "Unternehmer" z.B. an der Steuerunwissenheit pleite gehen ....