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fremdes iTunes
#21

Mein Gott Leute...kommt mal wieder runter!
Genau das wollte Olli vermeiden...

Also belasst es nun dabei und geht spielen...

If there's still time on the clock, you finish your check! (Craig Ludwig)
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#22

Zitat:Wie gesagt unabhängig davon wie man das Gesetz auslegen mag, ich rede von Fairness den Produzenten und Interpreten gegenüber.
Ach so, es ist natürlich fair, dass ich Musiker bezahle, deren Musik ich gar nicht höre. Selbst wenn ich gar keine Musik höre bezahle ich Musiker, was daran fair? Ganz einfach, diese Abgabe sollte man in die Tonne werfen und dann Privatkopien an Freunden verbieten, das ist meine Meinung. Solange es aber diese Abgabe gibt, die ja sogar erhöht wurde, ist es auch völlig legitim mal Musik an einen Freund zu geben. Wie gesagt, wenn dein Freund bei der Gema ist, bekommt dieser ja sogar Geld von Leuten, die seine Musik gar nicht hören. Die GEMA ist ein ziemlicher Sauhaufen und wenn die schon so etwas zulassen bzw. unterstützen, dann wird das sein Grund haben.

Nochmal, wir alle zusammen bezahlen für diese Privatkopien im Freundeskreis. Hier erschleicht sich keiner was. Die Musiker bekommen dafür Geld. Es geht hier nicht um Tauschbörsen, das ist was völlig anderes. Wird hier auch gar nicht unterstützt!

Wieso das Thema lassen? Ist doch eine normale Diskussion.

http://de.wikipedia.org/wiki/Pauschalabgabe

Also für ein iPhone habe ich mal eben 36€ an Musiker/Produzenten bezahlt, obwohl ich keine Leistung erhalten habe.
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#23

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#24

jepp gado ... genau so ist es.

genau jenes trifft auch für die gez zu...es ist nur eine andere sparte
ich sag nur ---> internetgebühren.
ich bezahl doch schon beim provider für meinen privaten zugang zum netz.
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#25

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) mit Stand vom 22.12.2011 sagt dazu folgendes:

Zitat:§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Zitat:§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Zitat:§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Soweit ich mich erinnere war die Weitergabe im privaten Bereich an bis zu maximal 20 Personen möglich. /** Bitte nicht drauf festnageln
Also quasi in der Baby-Krabbelgruppe usw.

Dennoch stehen die AGB's von iTunes dem entgegen.
Hierbei ist wiederum fraglich inwieweit gerichtliche Instanzen hier Pro/Kontra dem Nutzer gegenüber entscheiden würden.
Meines Erachtens sollte hier auch die devise im Zweifel für den Angeklagten gelten. Jedoch sollte dabei im Auge behalten werden, das dieses für einen Titel durchaus im Rahmen des Möglichen ist. Anders sehe ich die Sache auch, wenn es sich um mehrere Titel handelt, die von einem Nutzer bezahlt und an einen Anderen weitergegeben werden.


Mfg R.
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#26

Vielleicht mal den Thread lesen. Zwinkern

Es geht hier nicht um die iTunes AGB. Denn keiner hat gesagt, dass der Freund die über iTunes gekauft hat. Dazu kommt noch, dass es unsinnig ist mit Paragraphen um sich zu werfen. Oft wird etwas anderes gemeint, als der Laie darin erkennt. Deswegen haben sich auch Juristen damit auseinander gesetzt, die es in einfache Sprache verfasst haben. Die Seite dazu wurde hier schon als Beispiel gepostet. Somit ist das Thema durch.

Dann können wir zum eigentlichen Thema zurückkehren.
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