13.01.2014, 20:25
Schön. Was isses denn für einer? Mein Sony mag die nicht.
Gruß, Jörg
Gruß, Jörg
Gruß, Jörg
(13.01.2014, 20:25)MacJoerg schrieb: Schön. Was isses denn für einer? Mein Sony mag die nicht.
Gruß, Jörg
(13.01.2014, 20:53)stevi2312 schrieb: Die genannten Tools spielen die Videos ab und "filmen" diesen dann wieder vom Bildschirm ab. Technisch wird dadurch kein Kopierschutz geknackt. Man zeige mir den Gesetzestext, dass das illegal sein soll.
(13.01.2014, 20:53)stevi2312 schrieb: Die genannten Tools spielen die Videos ab und "filmen" diesen dann wieder vom Bildschirm ab. Technisch wird dadurch kein Kopierschutz geknackt. Man zeige mir den Gesetzestext, dass das illegal sein soll.
(14.01.2014, 10:16)stevi2312 schrieb: - Den Kopierschutz technisch knacken ist nicht erlaubt. Wobei ich bisher ohnehin kein Program kenne, was den iTunes Kopierschutz wirklich einfach entfernt, ohne das Video abzuspielen und wieder aufzunehmen.
(14.01.2014, 10:38)Audionymous schrieb:(14.01.2014, 10:16)stevi2312 schrieb: - Den Kopierschutz technisch knacken ist nicht erlaubt. Wobei ich bisher ohnehin kein Program kenne, was den iTunes Kopierschutz wirklich einfach entfernt, ohne das Video abzuspielen und wieder aufzunehmen.
Das ist auch unmöglich! Das ist wie Hardcore Subs, die kann man nicht entfernen!
Zitat:§ 95aSomit ist es Verboten einen Kopierschutz zu umgehen oder, im Beispiel von OS X und Linux welchen ein Kopierschutz am A... vorbei geht, schon wenn ein Aufdruck auf der CD oder DVD mit "Kopiergeschützt" ist wissentlich diese zu kopieren.
Schutz technischer Maßnahmen.(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
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