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Na ja, so diskriminierend würde ich das gar nicht sehen...es gibt genug Typen, die sich für den Nabel der Welt halten...zu Hause räumen sie stumm den Geschirrspüler aus und im Netz die große Klappe..
Gruss...Matzi
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Möchte nicht wissen, wie es bei denen Zuhause aussieht, die nicht die Spülmaschine ein-/ausräumen ;-)
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So Leute. Wenn hier darauf hingewiesen wird das wir hier beim Thema bleiben sollen dann soll das auch so sein. Habe ein paar Beiträge kassiert.
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Die ganze Aufregung hat aber auch was gutes, man wird schon bisschen sensibilisiert was die Preisgabe von irgendwelchen Daten betrifft , lieber kurz "Panik" als alles todzuschweigen. Bin jetzt nicht der ultradatenschützer, aber so weit es geht möchte ich schon bestimmen wer welche Daten von mir hat.
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26.05.2014, 18:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.05.2014, 18:57 von
Maik71.)
Darum ja das soweit es geht, das es nicht wirklich kontrollierbar ist mir klar. Nur einfach Hirn einschalten, dann posten oder irgendwelche AGB's zustimmen [WINKING FACE][WINKING FACE][WINKING FACE]
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26.05.2014, 19:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.05.2014, 19:49 von
Maik71.)
Dafür gibt es ja das Bundesdatenschutzgesetz, aber weil die meisten die AGB's nur durchklicken und zustimmen ist der Drops gelutscht. Das meinte ich ja mit Hirn einschalten ;-)
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26.05.2014, 20:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.05.2014, 20:03 von
Maik71.)
Zitat aus der Rechtsprechung:
Personen als Beiwerk:
Erlaubt ist die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk (z.B. zufällig vorbeilaufende Personen vor einem fotografierten Gebäude) erscheinen.
Dagegen muss man erstmal ankommen ..
Und da wir in Deutschland sind, wo sowas nicht wirklich klar geregelt ist :
„Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).“
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Ich hab auch was dagegen , absolut , wollte nur zeigen wie schwammig das geregelt ist ...