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Widerrufsrecht - Datum des Poststemples
#1

Hallo zusammen,

Durch meine Firmengründung habe ich ebenfalls ein Schreiben von der Deutsches Firmenregister DR Verwaltungs AG erhalten und ich musste bestätigen, das meine Daten korrekt wären. Dies habe ich am Montag (15.06.2015) getan und denen zurückgefaxt. Heute sehe ich durch Zufall, das das eine Abzockfirma ist und Rechnungen über 800€ verschickt. Ich habe allerdings eine Widerrufsfrist von 1 Woche. Jetzt habe ich heute denen per Fax, Mail und per Einschreiben inkl. Rückschein den Widerruf mitgeteilt.

In den AGB´s auf deren Webseite steht: Der Widerruf muss ausschließlich schriftlich erfolgen.
Auf dem Anschreiben, welches ich unterschrieben hatte, steht: Der Widerruf muss ausschließlich schriftlich per Post erfolgen

Davon ab, beträgt die gesetzliche Frist nicht 14 Tage ?

Meine Frage ist jetzt, ob der Widerruf mit Eingang des Schreibens bei denen gültig ist oder mit Datum des Poststempels oder reicht schon das Fax und Mail, welche ich heute an die verschickt habe ?

Ich bin da gerade ein wenig panisch und ärgere mich über mich selber, das ich diesmal das Kleingedruckte nicht zu 100% gelesen habe.

Klasse wäre, wenn sich Leute dazu äussern könnten, denen Vertragsrecht geläufig ist :-)

Danke und Gruß
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#2

Ist wohl schon bekannt. Auf keinen fall zahlen!!!!!

USTID-Nr.de, Deutsches Firmenregister, DR Verwaltung AG - Achtung Abo-Fallen

WettbewerbsrechtZivilrecht
  (36 Bewertungen)
Das sog. Deutsche Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. USt-Nr. versendet behördlich aussehende Schreiben, die in Wahrheit eine Abofalle darstellen.
Die DR Verwaltung AG, Potsdamer Pl. 2, 53119 Bonn, vertreten durch den Vorstand, versendet behördlich aussehende Schreiben mit bereits bestehenden und öffentlich zugänglichen voreingetragenen Daten der Adressaten. Der Adressat wird mit behördlich dargestellten Allgemeinplätzen zu Angaben von Steuernummern auf Rechnungen davon abgelenkt, eigentlich einen Eintrag in ein Branchenbuchverzeichnis zu beauftragen. Dieser Vertrag läuft mindestens 2 Jahre und kostet den Adressaten brutto 949,67 EUR.
Obgleich es sich um Werbung handelt, ist diese nicht als bunter Flyer aufgemacht, sondern wirkt wie ein amtliches Schreiben.

Am 26.07.2012 entschied der BGH, dass eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB) - Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 (Vorinstanzen: AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11, LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11).
Weiterhin sind Gewerbetreibende auch nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher, weil diese regelmäßig mit belästigender Werbung per Brief, Fax oder Mail konfrontiert werden und die Tagespost zügig nach geschäftlicher Relevanz sortieren müssen.
Mit Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10 wertete das Landgericht Hamburg auch in 2. Instanz das Versenden von irreführenden Formularen für Internet-Branchenbuchverzeichnisse als Betrug und stellte zudem fest, dass derartige Verträge nichtig seien und der dortige Versender zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Wer wegen eines versehentlich unterschriebenen Formulars eine Rechnung bekommen hat, sollte sofort alle rechtlich relevanten Erklärungen abgeben, um seine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend zu beseitigen.
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein. 


Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/ustid-n...67989.html
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#3

Das hatte ich bereits gelesen, beantwortet nur meine Frage nicht :-) Dennoch Danke
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#4

Es gibt keine Formerfordernis, könntest sogar telefonisch widerrufen (Problem kein Nachweis, aber es würde bei einem seriösen Händler ausreichen). Was die Frist angeht gibt es Möglichkeiten etwas anderes als die 14 Tage zu vereinbaren. Apple zwingt iTunes Käufern auch zum Verzicht des Widerrufsrechts wenn diese zu oft Digitale Inhalte widerrufen. Über diese Info musst du aber vorher informiert werden und denke Achtung eine Vermutung im Kleingedruckten ist es zu wenig Info. Ich meine man muss es aktiv bestätigen (Bsp. Kreuz machen) dass man auf die 14 Tage verzichtet.

Da du aber den Weg selber wählen kannst gilt das Datum der E-Mail und Fax. 

Du hast nach deinem Fehler also eigentlich alles richtig gemacht und befindest dich ja auch noch in den 7 Tagen.

"Wir sind Apple. Wir tragen keine Anzüge. Wir besitzen nicht einmal Anzüge."
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#5

Da du nun Unternehmer bist gilt für dich das gesetzliche 14 tägige Widerrufsrecht nicht, zumindest nicht bei Firmenaktivitäten.
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#6

das stimmt. das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nur für private Verbraucher.
Sobald die es aber auch in den AGBs stehen haben, ist es auch für dich gültig.

Trotzdem würde ich tatsächlich einen Anwalt anfragen wie weiter vorzugehen ist.
Als selbstständiger sollte man eine Rechtsschutzversicherung haben.
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#7

ist es es denn nun so das das Datum des Poststempels gilt oder das Datum wo das Einschreiben dem Empfänger übermittelt wird ?
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#8

Abwarten und Tee trinken....

Da würd ich mir absolut keinen Kopf machen
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#9

na was heißt keinen Kopf machen ? :-) Es geht um 800€ die ich zahlen muss, wenn ich Fristen nicht einhalte.
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#10

@zimbo74
Tja wenn man selbst nicht betroffen ist lässt es sich leicht und unbekümmert reden.
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#11

Es gilt die Abgabe, also dann wenn du es im Postamt (am besten noch mit Rückschein, wobei das noch lange nichts aussagt, da die Post ja nicht weis, was du da verschickt hast Zwinkern ) abgegeben hast.

Wie lange dann der Brief zu denen braucht, ist nicht mehr dein Thema. Gerade jetzt, wo überall gestreikt wird.

@auerberger

mit abwarten meinte ich, das es für diese Art von Abschlüssen es nicht einfach wird, das dann auch wirklich einzutreiben. Vor Gericht kann man dann von "Abzocke" ausgehen oder ähnlichem.
Ein richtiger Anwalt kann da bestimmt hilfreich sein.

Und unwissenheit schützt nach wie vor nicht vor Strafe (oder Zahlungen), leider.... Thumbdown
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#12

Woher stammt denn Deine Kenntnis bezüglich des Datums ? Ein Anwalt hat mir nun gesagt, das nicht das Datum des Poststempels gilt, sondern das Datum der Zustellung. Der aktuelle Poststreik und die Erkenntnis, das es sich hierbei um eine Briefkastenfirma handelt, spricht nicht gerade für mich :-(
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#13

@aciid

Das kann durchaus möglich sein, aber was, wie jetzt, wenn gestreikt wird? Dann musst du dich darum kümmern, das das rechtzeitig ankommt (per Kurierdienst o.ä.). Dieser kann dir auch visuell bestätigen WAS du da verschickst (was, wie oben geschrieben, die Post ne Bohne interessiert)
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#14

Der Absender bleibt der Gearschte...
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#15

Es gilt einfach folgendes:

Bei einem Verbrauchsgüterkauf hast du die gesetzlichen 14 Tage Widerrufsrecht. Hier genügt das rechtzeitige absenden des Widerrufs, also Datum des Poststempels.

Da dir hier ein Widerrufsrecht per AGB eingeräumt wird gilt das Datum der Zustellung. Es sei denn, in den AGB steht was anderes.
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#16

@Ratio: Dann wäre es immer noch ein gültiger Widerruf, wenn er rechtzeitig abgeschickt wurde aber trotzdem nicht ankommt? Oder erst nach meinetwegen 4 Wochen?
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#17

Vorliegend ist es nur dann ein gültiger Widerruf wenn es innerhalb der einem Woche noch zugestellt wird.
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#18

Okay danke, gut zu wissen
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