Nun ja, das muss man wohl doch ein wenig differenzierter betrachten. Wenn ich aus dem Vertrag mit T-Mobile raus kommen möchte, dann wird man mit dem iPhone 3G keine Probleme haben, schließlich ist die 3G Funktionalität eine der wesentlichsten zugesicherten Eigenschaften. Aber darum geht es ja nun den wenigsten. Man möchte schlicht und einfach ein funktionierendes Telefon haben.
Hier mal eben pauschal auf einen Artikel bzw. die Folgenden des BGB zu verweisen ist da allerdings auch keine Lösung. Im übrigen gibt Recht, vorallem im BGB nur den Rahmen vor. Interessanter ist da das lesen von Kommentaren bzw. Entscheidungen von Gerichten. Der für uns relevante § wäre somit schon mal der §437. Und nun ist genau die Frage wie dieses Recht ausgelegt wird. Und das hat mitnichten etwas mit Mediamarkt und Co zu tun. Uns interessiert also der erste Satz des §437. Dieser verweist wiederum auf den §439.
Zitat:§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Hier ist der 3.Absatz spannend. Wer entscheidet was "unverhältnismäßig" ist? T-Mobile? Klar, wer sonst, und wenn du als Kunde anderer Meinung bist wird das wohl ein Gericht entscheiden müssen.
Und zu guter letzt schauen wir uns den §440 BGB an:
Zitat:§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
1Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Na was steht denn da im zweiten Satz?! Die Nachbesserung gilt erst NACH dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Und nichts anderes hatte ich vorher auch geschrieben.
Und mal wirklich, ich will den Laden bestimmt nicht in Schutz nehmen, schließlich habe ich auch akute Probleme mit meinem iPhone. Und wenn man den Meldungen im Apple Supportforum glauben darf, dann sind die Amis da erheblich kulanter was den tausch der Geräte angeht. Das würde ich mir hier auch wünschen.