@Sp4gg0Jo allerdings ne Zeitwertentschädigung abzgl. Selbstbeteiligung...Super Sache.
Der Passus ist mir bekannt, aber ich kenne keine Versicherung die hier keine Einschränkungen bzgl. der versicherten Sachen macht mal ein schnell gegoogeltes Beispiel der VHV:
Quelle
https://www.vhv.de/vhv/files/privat_prod...erinfo.pdf
Diebstahl aus KFZ
In Erweiterung von Abschnitt A §§ 3 und 7 der Allgemei- nen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) wird für versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 6 der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB)) auch Entschädigung geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahr- zeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet, zerstört oder beschädigt werden.
Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen des Fahrzeuges gleich.
Der Versicherer haftet mit 2 % der Versicherungssumme (siehe Abschnitt A § 9 der Allgemeinen Hausratversiche- rungsbedingungen (VHB)) nur, wenn nachweislich
a) der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist oder
b) das Kraftfahrzeug in einer abgeschlossenen Garage – Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Be- nutzung offen stehen, genügen nicht – abgestellt war
oder
c) der Schaden während einer Fahrunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.
Wird der Diebstahl zur Nachtzeit (zwischen 22.00h und 6.00h) verübt und sind die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 b) bis c) nicht gegeben, ist die Entschädigung auf 600 EUR begrenzt. Für die Entschädigung ist statt des Neuwertes der Zeitwert der versicherten Sachen maßgeblich.
Der Zeitwert ergibt sich aus Alter, Abnutzung und Ge- brauch der Sachen.
Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß Abschnitt A § 13 der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) sowie für Foto-, Film-, Video-, Computergeräte und deren Zubehör sowie Mobil- telefone und mobile Navigationsgeräte.