So, habe nun das hier gefunden:
http://www.verbraucherrunde.net/beweisla...t2585.html
Daraus:
Ich möchte nun zum Schluss nur noch anmerken, dass wir uns generell einig sind, dass in den ersten 6 Monaten der Verkäufer widerlegen muss, dass kein Mangel vorlag. Ab wann man nun von einer Beweislastumkehr spricht, spielt dabei im Sinne der Rechte und Pflichten beider Seiten erst mal keine Rolle. Paragr. 476 impliziert zwar eine BWL Umkehr per sofort (weil ja sonst eigentlich der Anspruchsteller seinen Anspruch beweisen muss) aber ich ging davon aus, dass im Sprachgebrauch die eigentlich für den Käufer relevante Umkehr zu seinen Ungunsten est nach 6 Monaten eintritt. Zudem sieht es das ja das oben genannte Urteil genauso und bezeichnet die ersten 6 Monate lediglich als zeitlich befristete Vermutung. Die Beweispflicht des Mangels liegt ja nach wie vor von Anfang an beim Käufer, da er ja beweisen muss, dass der Mangel überhaupt besteht.
http://www.verbraucherrunde.net/beweisla...t2585.html
Daraus:
Zitat:Die Vorschrift des § 476 BGB ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH Urteil vom 02.06.2004 (Az.: VIII ZR 329/03) keine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers, welche ihn von seiner Darlegungslast und Beweispflicht für einen Sachmangel begründenden Tatsachen befreit. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang auftretenden Sachmangel voraus und begründet lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Verkäufer hat dann die Möglichkeit durch entsprechend Beweis diese Vermutung zu widerlegen.
Ich möchte nun zum Schluss nur noch anmerken, dass wir uns generell einig sind, dass in den ersten 6 Monaten der Verkäufer widerlegen muss, dass kein Mangel vorlag. Ab wann man nun von einer Beweislastumkehr spricht, spielt dabei im Sinne der Rechte und Pflichten beider Seiten erst mal keine Rolle. Paragr. 476 impliziert zwar eine BWL Umkehr per sofort (weil ja sonst eigentlich der Anspruchsteller seinen Anspruch beweisen muss) aber ich ging davon aus, dass im Sprachgebrauch die eigentlich für den Käufer relevante Umkehr zu seinen Ungunsten est nach 6 Monaten eintritt. Zudem sieht es das ja das oben genannte Urteil genauso und bezeichnet die ersten 6 Monate lediglich als zeitlich befristete Vermutung. Die Beweispflicht des Mangels liegt ja nach wie vor von Anfang an beim Käufer, da er ja beweisen muss, dass der Mangel überhaupt besteht.