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mobile debitel wollen handy nicht tauschen
#1

hallo meine freundin hat ein lg optimus speed...
sie hat es bereits 2x mal wegen dem gleichen fehler eineschickt.. das handy hat sich am tag ca 20 mal aufgehangen...
jetzt hat sie es das dritte mal zum laden gebracht und gefragt wann sie jetzt ein anderes handy bekommt... und die meinen wenn das handy 3x den gleichen fehler aufweist..

jetzt sind die bei mobile debitel aber der meinung das es ein hardware defekt ist und wollen es nicht tauschen bzw
schreiben die das es ein hardware defekt ist... ich bin mir 100 sicher das es wieder an der sw liegt und die schreiben das nur um das handy nicht tauschen zu müssen....

was soll man jetzt machen?

iPhone 6+ 128GB iOS 9.02
iPad Air 16GB iOS 8.4
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#2

wenn das Gerät Garantie hat, dann würde ich mich direkt an den Hersteller wenden und warum stellst Du diese Frage in einem Apple Forum ? :-)
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#3

Weil er selbst ein iPhone hat und kein passendes Forum für die Frage findet.
Schon gar keins in dem schnell geantwortet wird.

@R32ler

Naja, ich würde auch eher auf Hardware tippen.
Lass es tauschen und verkauf es.
Sicher gibt es ein günstiges 3GS und das ist sicher besser.
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#4

ja die wollen es janicht tauschen....

iPhone 6+ 128GB iOS 9.02
iPad Air 16GB iOS 8.4
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#5

Sie müssen es tauschen, und wenn sie deswegen "rumkacken" (ich entschuldige die ausdrucksweise (habe mit md schlechte erfahrungen gemacht)
Dann kann sie vom vertrag zurücktreten, und das werden die sich 2 mal überlegen.

meine erfahrung leider: leider nur mit druck erreicht man dort etwas
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#6

Und das "nicht tauschen wollen" begründen sie womit? Dass es ein Hardwaredefekt wäre? Egal ob es sich um einen Hardware- oder Software-Fehler handelt, solange er nicht von Dir/Deiner Freundin verursacht wurde ist er durch Garantie oder durch die gesetzliche Gewährleistung abgedeckt. Da Dein Vertragspartner 2 Mal die Möglichkeit zur Nachbesserung hatte bleibt jetzt eigentlich nurnoch ein neues Gerät, sollte er sich dagegen sträuben hast Du weiterhin die Möglichkeit den kompletten Vertrag zu wandeln/zu stornieren.

Kidnapped by Fonic
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#7

Das mit den "3 mal Reparieren und dann tauschen" ist ein Märchen.
Wie kommt ihr immer auf die ominöse drei?

In der Gewährleistung hat der Kunde schon bei der ersten Reklamation das Recht auf Nachbesserung oder Wandlung oder Ersatzgerät.

Hier ist es gut erklärt:
https://iszene.com/thread-103186.html
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#8

Das ist kein Märchen sondern allgemein anerkannte Rechtssprechung: wenn ein Vertragspartner (Verkäufer) den Vertrag nicht erfüllen kann (Lieferung/Bereitstellung eines funktionierenden Gerätes) muss ihm in vertretbaren Rahmen eine Nachbesserung (Reparatur) zugestanden werden. Sofort bei einem kleinen Fehler (vielleicht noch am Ende der Gewährleistung) eine Wandlung oder ein Neugerät zu verlangen ist hingegen nicht verhältnismäßig ohne dem Verkäufer eine begrenzte Anzahl von Reparaturen zuzugestehen. Und das ist nicht nur bei iPhones so sondern auch bei Autos, Fabrikanlagen etc..

Bevor man von Märchen spricht lieber erst selbst schlau machen - sonst wird man schnell zum Märchenerzähler.

Kidnapped by Fonic
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#9

§ 440

Nachdem die Nachbesserung 2x scheitert kann man von weiteren Rechten Gebrauch machen.

"Wir sind Apple. Wir tragen keine Anzüge. Wir besitzen nicht einmal Anzüge."
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#10

(12.07.2012, 22:58)SpeedBob schrieb:  Sofort bei einem kleinen Fehler (vielleicht noch am Ende der Gewährleistung) eine Wandlung oder ein Neugerät zu verlangen ist hingegen nicht verhältnismäßig ohne dem Verkäufer eine begrenzte Anzahl von Reparaturen zuzugestehen.

Bezugnehmend auf folgenden Artkel (Wiki), kannst Du mir erklären warum Du Recht hast?

§ 440 tritt erst in Kraft, wenn sich der Käufer auf eine Nachbesserung einlassen WÜRDE.


...Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).
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