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App zum Telefonat mitschneiden
#1

Hallo Leute,
kennt jemand eine App mit der ich ein Telefonat mitschneiden kann?

Netter Gruß von John Deere (Schleswig-Holstein)
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#2

Das ist verboten.
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#3

Und gibt es nur bei Android als App! ;-)
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#4

Wieso sollte das verboten sein, wenn der Gesprächspartner damit einverstanden ist und zugestimmt hat?
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#5

Kann man eben nicht kontrollieren, ob er zugestimmt hat! Ist doch logisch, oder?
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#6

Wirst du auch sicher vorher fragen ob er einverstanden ist? Zwinkern
Fakt ist sowieso, damit sowas als Beweismittel nicht anerkannt wird und du dir damit selber noch eine Straftat aufbrummst
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#7

Wofür brauchst du denn so eine App, wenn man fragen darf? Bei solchen Themen stehen die negativen Aspekte immer im Vordergrund.
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#8

Also bitte: nur, weil man vorher fragen muss, soll so eine App verboten sein? Das bedeutet, jeder, der eine Möglichkeit hat, Gespräche aufzuzeichnen, auch wenn er vorher fragt, macht was illegales und begeht eine Straftat?? Vodafone, Telekom, Versicherungen, CallCenter, Banken usw...
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#9

Im Privatenbereich ist dies verboten, bei den hier aufgeführten Unternehmen wird man gefragt und kann es verneinen, somit ist dies legitim! Würde mich aber auch mal interessieren wofür du das brauchst, denn wie auch schon gesagt wird dies nicht als Beweismittel zugelassen und wenn doch kann die Gegenseite einen Antrag stellen dies für nichtig zu erklären....was auch mit sicherheit durchgeht!
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#10

Hat er gefragt ob es verboten ist oder wollte er nur wissen ob es ein App dafür gibt? Und was er damit machen möchte hat euch doch gar nicht zu interessieren!!!
Jetzt geht nämlich wieder eine sinnfreie Diskussion los ob er es darf oder nicht.:thumbdown::thumbdown::thumbdown:
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#11

Darf ich Dich erinnern, dass ich niemals erwähnt habe, dass ich so etwas brauche? Ich habe mich hier genau wie die anderen beim Thread des Erstellers beteiligt. Ich habe keine derartige App und brauche sie auch nicht.

Ich nehme lediglich zu den rechtlichen Aussagen hier Stellung. Kannst Du mir evtl. die Quelle (Gesetz usw.) nennen, aus der hervorgeht, dass dies nur für gewerbliche und nicht für Privatpersonen erlaubt ist? Meines Wissens ist die Voraussetzung um Gespräche aufzeichnen zu dürfen, dass der Gesprächspartner zustimmt. Mir ist nicht bekannt, dass ich eine derartige Zustimmung nicht einem Privatmenschen erteilen darf. Dann dürfte auch kein Mensch auf meinen privaten AB quatschen, weil ich das ja gar nicht aufzeichnen dürfte, ohne mich strafbar zu machen, oder? Ich lass mich rechtlich aber gerne überzeugen.
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#12

@ich13

Das geht uns sehr wohl was an, da dies ein öffentliches Forum ist sollte auch hier drauf geachtet werden das wir (User to User) keine illegalen Sachen Supporten, denn dies kann im schlecht möglichsten Fall das Forum kosten und uns Privat!
Wegen beihilfe einer Straftat wenn dies so benutzt wird!
Daher sind wir immer etwas auf der Hut, deswegen Supporten wir auch keine Crac** Apps/ Tweaks usw...!!!

Was nicht heißen soll das der TE ein Straftäter oder schlechter Mensch ist!

@Grufty

Diese Rechtsprechung gibt es, da war mal im Spiegel oder Stern ein langer Artikel zu vor einem Jahr ca. Ich such das etz nicht raus, hab besseres zu tun! Smiley

MFG
Chris
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#13

Trotdem möchte ich auch einmal wissen wo das im BGB unterschieden wird.
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#14

BGB - PDF Download

Viel Spaß beim suchen!
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#15

Sehr einfach, hat den Anschein als hättest Du noch nicht danach gesucht sondern irgendwas in den Raum geworfen.
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#16

Es steht genau hier:
Zitat:§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Und jetzt kommen wir alle zum Thema zurück und führen keine Sinnlosen Diskussionen.
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#17

Nene wie gesagt hatte den Artikel im Stern oder Spiegel gelesen von na Zugfahrt von Nürnberg nach St. Wendel das weis ich noch da es meine letzte Reise mit der Bahn war! Smiley
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#18

Das steht im 201 STGB und zwar ohne Einschränkung auf gewerbliche. Ich finde es nicht gut, dass man jemandem hier ggf. Straftaten unterstellt, ohne sich überhaupt im Thema richtig auszukennen. Ist aber nur meine Meinung, da ich auch kein Jurist bin.
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#19

Ab sofort kassiere ich die Beiträge ein die nicht zum Thema passen Zwinkern
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#20

Das hat mit dem BGB wenig zu tun, interessant ist hier eher das Strafgesetzbuch

Zitat:§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Wobei hier auch gilt:

Zitat: Strafgesetzbuch § 205: Strafantrag:

(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a, 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. [...]
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; [...]

Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html

Edit: Zu langsam Biggrin
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