mongostarr schrieb:geh in den laden. wenn du nen netten mitarbeiter erwischst, kriegst du direkt ein neues. immer freundlich auftreten...
Vielen Dank.Werde ich morgen gleich versuchen.Ansonsten werde ich denen eine Frist setzen, mir binnen 48h ein neues Gerät zu verschaffen. Ich bin einigermaßen BGB fest und auf so Märchen wie einschicken,kein Gerät da etc. lass ich mich nicht ein.
Nur zur Erinnerung an alle:
§434 Sachmangel (+)
Rechtsfolge:
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach
§ 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung
nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder
die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
"Ihr entscheidet,ob eingeschickt wird oder ob ihr ein neues Gerät bekommt.Lasst euch da auf nichts ein!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!"
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.