@KycoZ Eine solche "schwammige" Umsetzung ist oft gängige Praxis. In diesem Fall ist der Erlass des Gesetzes eigentlich nur die Ermächtigung für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) entsprechende Rechtsverordnungen zu E-Zigaretten, Nachfüllbehältern und Liquids zu erlassen.
In diesen Rechtsverordnungen geht es dann erst um entsprechende Verbote von Teilen, Bestandteilen, Aromen usw.
Das Einzige, was das Gesetz bis jetzt
klar regelt, ist
1. Nachfüllbehälter dürfen nur noch ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen dürfen nur noch ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben
3. die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben
Ansonsten enthält der Gesetzesentwurf nur Ermächtigungen für das BMEL und einige unbestimmte Rechtsbegriffe.
Was ist z.B. eine elektronische Zigarette? Ist ein Akkuträger/Mod eine elektronische Zigarette? Ist ein SWVD eine elektronische Zigarette? Oder wird es vielleicht zu einer elektronischen Zigarette, wenn man Akkuträger und Verdampfer im Set verkauft?
Diese unbestimmten Rechtbegriffe in unseren Gesetzen unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. D.h., es wird bald jemanden geben der sagt "ein Akkuträger und ein Verdampfer sind eine elektronische Zigarette, das darfst Du nicht verkaufen, weil es nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung des BMEL entspricht" und es wird denjenigen geben, der dagegen Klage erhebt. Und dann hat ein Gericht zu entscheiden, was eine elektronische Zigarette ist und was nicht.
Auf der anderen Seite ist im Gesetz aber auch bestimmt, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das würde unseren SWVD definitiv das Genick brechen, wenn sie als elektronische Zigarette angesehen werden.
Das Gleiche gilt eigentlich auch für die Base... Ist die Literflasche Base ein Nachfüllbehälter? Im Gesetz steht nichts von Base oder Liquid. Es heißt nur "zu verdampfende Flüssigkeit" und "Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 (da sind wieder die Rechtsvorschriften des BMEL) nur in Verkehr gebracht werden"... Auch hier bestimmt das BMEL wieder was in "zu verdampfenden Flüssigkeiten" enthalten sein darf und das Gericht, was "zu verdampfende Flüssigkeiten" und "Nachfüllbehälter" sind...
Die eigentliche Frage (für uns "Hardcore Dampfer", die keine EgoT oder ähnliches nutzen) ist jetzt, ob die Hersteller und Shops es darauf anlegen werden, die Schlupflöcher der unbestimmten Rechtbegriffe zu nutzen und schlussendlich Gerichte über diese entscheiden zu lassen.
Ich gehe davon aus, dass es (vorerst) eine Regulierung der elektronischen Zigarette nur für die "typische" E-Zig geben wird. Was Basen, Mods und SWVD angeht, denke ich werden es die Hersteller darauf anlegen. Es ist immerhin ihre Existenz, die an diesen dämlichen unbestimmten Rechtsbegriffen hängt.