Ein Thema, welches dieses Jahr so einige Gemüter erhitzte, lässt sich kurz in einem Begriff zusammenfassen: "Drosselkom". Auch hier im Forum wurde über die geplante Drosselung von Festnetz-DSL-Tarifen der Telekom heiß diskutiert. Heute nun der erste Showdown vor dem Kölner Landgericht, bei dem die erste Runde an die Verbraucherzentrale NRW ging. Diese hatte gegen die Drosselung des Bonner Unternehmens geklagt. Die entsprechende Vertragsklausel wurde durch das Gericht für unzulässig erklärt.
Das Urteil betreffe sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 Kilobit pro Sekunde als auch diejenige auf 2 Megabit pro Sekunde, die nach Erreichen einer bestimmten Gigabyte-Grenze eintreten sollte. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kunde mit dem Begriff Flatrate einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit verbinde und nicht mit Einschränkungen rechne. Das Gericht sieht eine "unangemessene Benachteiligung" der Kunden, da bei Verträgen mit besonders hohen Geschwindigkeiten nach der Drosselung weniger als zehn Prozent des vereinbarten Tempos erreicht werden. Weiterhin wird angeführt, dass nicht nur eine geringe Anzahl von Dauersurfern betroffen sei, sondern in Zeiten mit einem stetig steigendem Bedarf an schnellem und leistungsfähigen Internet, insbesondere im Hinblick das Streaming von Fernsehen und Filmen, eine Drosselung auf 2 Megabit pro Sekunde auch ein breites Publikum treffen würde.
Die Telekom reagierte auf dieses Urteil mit Unverständnis, da die Milliarden-Investitionen für den Ausbau der Breitbandnetze zurückverdient werden müssten. Das Urteil ist natürlich noch nicht rechtskräftig und der Telekom steht der weitere Rechtsweg offen. Nach einer ersten Aussage eines Sprechers ist es daher wahrscheinlich, dass der Rosa Riese bei dem Oberlandesgericht Berufung einlegen wird.
Das Urteil betreffe sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 Kilobit pro Sekunde als auch diejenige auf 2 Megabit pro Sekunde, die nach Erreichen einer bestimmten Gigabyte-Grenze eintreten sollte. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kunde mit dem Begriff Flatrate einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit verbinde und nicht mit Einschränkungen rechne. Das Gericht sieht eine "unangemessene Benachteiligung" der Kunden, da bei Verträgen mit besonders hohen Geschwindigkeiten nach der Drosselung weniger als zehn Prozent des vereinbarten Tempos erreicht werden. Weiterhin wird angeführt, dass nicht nur eine geringe Anzahl von Dauersurfern betroffen sei, sondern in Zeiten mit einem stetig steigendem Bedarf an schnellem und leistungsfähigen Internet, insbesondere im Hinblick das Streaming von Fernsehen und Filmen, eine Drosselung auf 2 Megabit pro Sekunde auch ein breites Publikum treffen würde.
Die Telekom reagierte auf dieses Urteil mit Unverständnis, da die Milliarden-Investitionen für den Ausbau der Breitbandnetze zurückverdient werden müssten. Das Urteil ist natürlich noch nicht rechtskräftig und der Telekom steht der weitere Rechtsweg offen. Nach einer ersten Aussage eines Sprechers ist es daher wahrscheinlich, dass der Rosa Riese bei dem Oberlandesgericht Berufung einlegen wird.