Beiträge: 63
Registriert seit: May 2013
Bewertung:
0
Hallo ich würde mal gernewissen ob es Lücken gibt mit denen man schneller aus seinem Mietvertrag kommen kann
habt ihr da erfahrung?
Beiträge: 12.046
Registriert seit: Jul 2010
Bewertung:
416
22.07.2015, 17:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.07.2015, 17:20 von
Stefan.)
Wenn Du zum Beispiel Nachmieter findest mit welchem Dein VM einverstanden ist. Es können auch Mängel welche jedoch auch seitens des Mieters angezeigt werden müssen und in einer bestimmten Zeit seitens des VM nicht behoben worden sein u.U. fristlos gekündigt werden.
Wenn Du als VM sprichst reicht schon der Rückstand einer Monatsmiete zur fristlosen Kündigung.
Beiträge: 835
Registriert seit: Sep 2013
Bewertung:
11
Spreche zuerst mit deinem Vermieter. Ich z.B habe die max. Kündigungsfrist von 9 Monaten. Haben mit meinem Vermieter gesprochen falls ich ein Haus / Wohnung finde ob ich früher raus kann.
Aus dem Gespräch kam dann das raus. Kein Problem, wenn ich früher raus möchtest brauche ich nur 2 Monate einzuhalten. Umgedreht hält er sich an die 9 Monate.
Aber das ist nicht gesetzlich sondern eine Absprache unter Vermieter / Mieter.
Daher suche das Gespräch.
Beiträge: 10.278
Registriert seit: Nov 2010
Bewertung:
236
Eben, wichtig ist das "überschreiten". Eine Miete langt also noch nicht.
Beiträge: 835
Registriert seit: Sep 2013
Bewertung:
11
Von der Vermieterseite her ist es nicht so einfach. Fragt euch doch mal warum Vermieter oftmals tausende von Euro Mietrückzahlung einklagen müssen? Meint ihr nicht der Vermieter hätte schon längst im Vorfeld gekündigt bevor solch Summen zustande kommen?
Beiträge: 12.046
Registriert seit: Jul 2010
Bewertung:
416
22.07.2015, 18:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.07.2015, 18:11 von
Stefan.)
Eine Räumungsklage löst das sehr schnell und effektiv.
Beiträge: 771
Registriert seit: Oct 2010
Bewertung:
11
Hier mal auszugsweise der entsprechende Paragraph:
§ 543 BGB
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
[...]
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. [...]
2. [...]
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
a = zwei aufeinander folgende Monate jeweils weniger als 50 % gezahlt = fristlose Kündigung
b = Zeitraum größer als zwei Monate, Rückstand mind. 2 volle Monatsmieten = fristlose Kündigung
Letzte Räumungsklage auf meinem Tisch hat rund neun Monate gedauert, das war eine der zügigeren. Teilweise dauerts bis zu 12 Monate.