28.05.2008, 17:06
Ich bin gerade auf der Suche nach aktuellen Gsesetzen,die Auskuft darüber geben ob ich generell ein privates offenes Wlannetz nutzen darf oder nicht....
Habt Ihr vielleicht mehr Infos ?
Habt Ihr vielleicht mehr Infos ?
Jesusphone schrieb:Es gibt das erste Urteil -aus Kassel glaube ich-, wonach es strafbar ist.
Die Richter betrachteten den ungerechtfertigten Erhalt der IP-Adresse als ausspähen fremder Daten.
Zitat:offenes WLAN
Eingetragen am 18.05.2008
Ist ein Eindringen in ein offenes WLAN strafbar?
Folgender Fall ist passiert:
Quelle: www.presseportal.de/polizeipresse/p_story_rss.htx
In diesem Jahr wurden der Paderborner Polizei bereits fünf Fälle bekannt, in denen die Täter im Freien nach offenen Funknetzwerken suchten und sich auf Kosten der Besitzer einwählten.
Den Internetpiraten ist so auch der Umgang mit persönlichen Daten, die in den PC's des ungeschützten Netzwerks gespeichert sind, möglich. In wie weit so eine Datenspionage in diesen Fällen erfolgt ist, bleibt bislang unbekannt. Im aktuellen Fall stellten die Polizisten den Laptop des 19-jährigen sicher, um weitere Recherchen zu ermöglichen.
Im Netz sind noch einige andere Seiten gleichen Themas zu finden...
Für mich zeigt dies eine deutliche Bildungslücke deutscher Polizisten den neuen Medien gegenüber!
Hier spricht man von Tätern, Internetpiraten und Datenspionage, aber sorry...
Im ersten Augenblick mag es schofelig erscheinen, wenn sich jemand in ein fremdes WLAN einloggt, aber ist nicht der Betreiber für einen Schutz dafür verantwortlich?
Das ist doch das Gleiche, als wenn jemand ein großes Fenster besitzt, ich dort hinein sehen kann , sich ne Dame gerade Beglücken läßt und man mich wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte anzeigt, weil ich gerade meinen Kopf in Richtung dieses Fensters gewendet habe! Dabei hätte nur ein Vorhang zugezogen werden müssen...
Sorry, wenn jemand eine Technik einsetzt, kann ich erwarten, dass er sich über die Grundlegenden Funktionen informiert, ansonsten handelt er für mich leichtfertig, ignorant oder zumindest naiv. Dann muss er auch die Konsequenzen aus der Nutzung tragen. Wie soll ich denn wissen, ob es sich um ein bewußt offenes WLAN handelt, oder der Betreiber einfach nur zu dämlich ist?
Mittlerweile ist es gang und gäbe, gerade auf Campingplätzen, Bahnhöfen usw. offene W-Lan`s für jedermann einzurichten.
Der Betreiber eines W-LAN ist für den Betrieb mit allen Konsequenzen verantwortlich! Dies gilt für das Saugen von Daten durch seine Nutzer und natürlich auch für die Pflicht, sein Netz zu schützen.
Man lese folgendes Urteil:
Dieses Urteil hat übrigens auch weit reichende Konsequenzen für Betreiber eines WLAN`s, die ihren Zugang einem Nachbarn zur Verfügung stellen!
Es haftet immer der Betreiber des Netzes!
Hier hat sich ein Dritter in ein offenes WLAN eingeloggt und urheberrechtlich geschützte Inhalte herunter geladen. Der Betreiber des offenen WLAN`s hatte dann den schwarzen Peter.
LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, ger. Az.: - 308 O 407 / 06
Zitat:
1. Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN haftet als adäquat handelnder Mitstörer auch dann auf Unterlassung des unkontrollierten Zugangs, wenn er das WLAN nur zu privaten Zwecken betreibt und Dritte sich unbemerkt über den ungesicherten Funk Zugang zum Internet verschaffen.
2. Auch dem technischen Laien, der sich mit der Sicherung eines Internetzugangs gegen unbefugte Nutzung nicht auskennt, ist zuzumuten, sich zur Durchführung der Sicherung entgeltlicher fachkundiger Hilfe zu bedienen.
Für den genauen Wortlaut nebst Entscheidungsgründen bemühe man sich bitte der Tante Google.
Daraus ergibt sich analog auch für die Nutzung eines offenen WLAN`S: Ein Einloggen ist hier nach Punkt 2 nicht strafbar!
Nur wenn ich bestimmte Hürden für ein Einloggen und seien sie für einen Fachmann noch so schwach, überwinden muss, dann ist es strafbar, da der Betreiber ja auch eindeutig zu erkennen gibt, dass die Nutzung für Dritte nicht gewollt ist!
(Siehe § 202a StGB, des Computerbetrugs gem. § 263a StGB sowie des Erschleichens von Leistungen gem. § 265a StGB)
Im Mai 2007 hat die Bundesregierung ein Gesetz erlassen, nach dem das Überwinden von Hürden bereits strafbar ist, selbst wenn keine Daten entwendet wurden.
Damit ist die Gesetzeslage ziemlich wasserdicht. Dies betrifft nun auch die Leute, die zum Spaß LogIns per SQL-injection überwinden, ohne Bödsinn anzustellen.
Ich habe das mal ne Zeitlang gemacht und dann die Betreiber auf die Löcher aufmerksam gemacht. Ist nun vorbei, da ich mich de facto erst mal strafbar mache.
Nachtrag Mai 2008:
Wie gesagt, das Obige spiegelt meine Meinung wieder. Auch Jusristen sind sich weitgehends einig, dass das Eindringen in ein fremdes WLAN nicht strafbar sei.
Nun meldet Heise ein in meinen Augen völlig schwachsinniges Urteil:
www.heise.de/newsticker/Gericht-erklaert-Nutzung-eines-privaten-offenen-WLAN-zur-Straftat--/meldung/107969
Ich halte das Urteil für völlig daneben! Für mich ist der Richter völlig weltfremd und hat scheinbar keinerlei Kenntnis über die Technik
Nun, hier handelt es sich ja nur um ein Urteil eines AG, dem Beklagten kann ich nur anraten, Berufung einzulegen.
Zitat:Gericht erklärt Nutzung eines privaten, offenen WLAN zur Straftat
Während die bisherige juristische Literatur davon ausgeht, dass die Nutzung eines offenen WLAN zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber nicht strafbar ist, kommt nun eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal zu einem ganz anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Richters stellt diese Art der Nutzung eines offenen Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten sowie einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06). Das Urteil erging bereits im Jahr 2007, wurde aber erst jetzt veröffentlicht und dürfte die erste Entscheidung zu dieser Problematik sein.
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Der Angeklagte des Verfahrens leistete sich aus finanziellen Gründen keinen Internetzugang. Ende 2006 nutzte er "vom Bürgersteig aus" ein offenes Funknetzwerk, von dem ihm bekannt war, dass dessen Besitzer den Zugang nicht verschlüsselt hatte. Er beabsichtigte dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes und ohne Zustimmung des Betreibers zu erlangen. Der Geschädigte rief aber die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer "eingewählt" hatte. Obwohl dem WLAN-Betreiber durch die Tat kein finanzieller Schaden entstand, da er über eine Flatrate verfügte, erstattete er Strafanzeige. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Laptop des Angeklagten.
Nach Ansicht des Richters hat der Angeklagte durch diese Handlung gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht. Ein WLAN-Router sei eine "elektrische Sende- und Empfangseinrichtung" und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff "Nachrichten" umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte "abgehört", in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Denn die IP-Adresse sei gerade nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen. Vielmehr werde die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, allein vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen.
Außerdem habe sich der Angeklagte gemäß § 44 des BDSG strafbar gemacht, in dem er sich unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, verschafft habe. Hierunter fallen nach Ansicht des Gerichts auch IP-Adressen, da diese jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Durch Zugriff auf den Router habe der Angeklagte personenbezogene Daten in Form einer IP-Adresse abgerufen. Diese Handlung sei zudem in Bereicherungsabsicht geschehen, denn es war das Ziel des Angeklagten, über das offene Funknetz kostenfrei auf das Web zuzugreifen. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass der Geschädigte möglicherweise über keine Flatrate verfügte und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen musste.
Da die Rechtslage für derartige Fälle "bislang ungeklärt war", sprach das Gericht nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus. Um den Angeklagten "in Zukunft vom so genannten Schwarzsurfen abzuhalten", sah das Gericht im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 Euro vor. Weiterhin wurde die Einziehung des Laptop als "Tatwerkzeug" angeordnet. (Joerg Heidrich) / (jk/c't)
audiofreak schrieb:vor allem wie will man sowas denn überhaupt nachweisen? am iphone oder laptop selbst wird ja normalerweise nicht mitgeloggd, in welchen wlan netzwerken ich mich rumtreibe oder? höchstens am router selbst kann evtl. eine mac-adresse gespeichert werden oder?ich würde mir viel mehr sorgen um unverschlüsselte